Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags bei mehrfacher Anspruchsberechtigung
§ 33b Abs. 5 EStG bestimmt, dass eine Übertragungsmöglichkeit für den Behinderten-Pauschbetrag (Jahresbetrag, keine zeitanteilige Kürzung) besteht, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt und der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich (§ 33b Abs. 5 Satz 3 EStG).
Kindergeldanspruch oder Anspruch auf Kinderfreibetrag wechselt
Es ist aber auch durchaus denkbar, dass mehrere Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für ein und dasselbe Kind haben. Dies kann der Fall sein, wenn z. B. die leiblichen Eltern und nachfolgend die Pflegeeltern einen Anspruch besitzen. Die Rechtsfolgen für den Fall der mehrfachen Anspruchsberechtigung sind im Gesetz nicht geregelt.
Wie erfolgt die Aufteilung?
Es stellt sich die Frage wie aufzuteilen ist. M. E. kann hierfür § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG analog herangezogen werden. Sofern sich alle Beteiligten einig sind, ist ihrem gemeinsamen Aufteilungsantrag zu folgen (sollte auf dem Mantelbogen Seite 4 unter ergänzende Angaben Zeile 98 erläutert werden; denkbar wäre den jeweiligen Anteil anhand der Monate des Kindergeldbezugs festzulegen). Sollte kein gemeinsamer Aufteilungsantrag vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die Aufteilung anhand der Anzahl der beteiligten Steuerpflichtigen vornehmen werden (z. B. leibliche Eltern/Pflegeeltern jeweils 50 %).
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