Steuerliche Behandlung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen
Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Xetra-Gold bietet eine gute Möglichkeit, an der Wertentwicklung von Gold zu partizipieren. So bietet z.B. die Deutsche Börse Commodities GmbH mit Sitz in 65706 Eschborn eine Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung – sog. Xetra-Gold ETC (Wertpapierkennnummer: A0S9GB) – an. Xetra-Gold bildet den Goldpreis – stets aktuell – nahezu eins zu eins ab. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche wird die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt. Jede einzelne Schuldverschreibung gewährt dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln.
Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der BFH hat sich in mehreren Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, dass Gewinne aus Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führen (Urteile v. 12.5.2015, VIII R 35/14, Haufe Index 8386894; VIII R 4/15, Haufe Index 8386895, VIII R 19/14, Haufe Index 8437482).
Die Schuldverschreibung verbriefe keine Kapitalforderung, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, nämlich die Lieferung physischen Golds. Im Ergebnis seien sowohl der Erwerb als auch die Einlösung oder der Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Golds gleichzustellen. Derartige Goldgeschäfte habe der BFH aber stets als private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen, mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahrs zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steuerbar ist.
Praxis-Tipp: Folgen bei Ausübung des Anspruchs innerhalb der Jahresfrist noch nicht abschließend geklärt
Die Frage, ob der Erwerb von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen mit nachfolgender Ausübung des Anspruchs gegenüber der Emittentin auf Lieferung physischen Goldes ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn Erwerb und Ausübung des Rechts innerhalb des einjährigen Zeitraums des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfolgen, ist höchstrichterlich noch ungeklärt.
Das Schleswig-Holsteinische FG stellt sich auf den m.E. zutreffenden Standpunkt, dass in den Fällen, in denen der Erwerber gegenüber der Emittentin seinen in der Inhaberschuldverschreibung verbrieften Anspruch auf Lieferung physischen Goldes geltend macht, allein in der Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung verbunden mit der Auslieferung des physischen Goldes innerhalb der Einjahresfrist – anders als beim Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen – keine Veräußerung i. S. der 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen ist (Urteil v. 6.9.2017, 5 K 152/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 33/17). Einschlägige Fälle sollten daher offengehalten werden, bis der BFH über die anhängige Revision entschieden hat.
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Robert Wagner
01.02.2018 13:01 Uhr
Hier ist die physische Aushändigung der Abschluß des Ankaufs, so daß es meiner Ansicht nach an allen Voraussetzungen eines Verkaufs fehlt, der zur Berechnung der Frist, ob 1 Jahr unterschritten wird, fehlt
Robert Wagner, vereidigter Buchprüfer - Steuerberater