Wert einer Miterbenausgleichung für Vorempfänge

Ist bei der Ermittlung des Teilungsanteils an dem Nachlass ein Vorempfang zu berücksichtigen, wird dieser als Miterbenausgleichung mit dem indexierten Wert nach §§ 2050 ff. BGB auch bei der Erbschaftsteuer angesetzt.

Sachverhalt:

Zwei Schwestern (S1 und S2) wurden zu je 1/2 gesetzliche Erben nach ihrem 2013 verstorbenen Vater. S1 hatte von ihrem Vater bereits in 1989 einen größeren Geldbetrag in Anrechnung auf ihren Erbteil erhalten. Bei der Erbauseinandersetzung wurde die Erbmasse deshalb nicht hälftig verteilt, sondern im Verhältnis 11 zu 89. Das Finanzamt ging davon aus, dass die zivilrechtlichen Regelungen zur Miterbenausgleichung auch erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen sind; es nahm eine Umrechnung der Vorschenkung anhand des Kaufpreisindexes 1989 und 2013 vor und ermittelte einen Anteil am zu verteilenden Nachlass von 93,52 %. Die S2 errechnete sich hingegen einen Anteil von 77,62 %.

Entscheidung:

Das Finanzgericht stellt fest, dass bei Erbengemeinschaften der Teilungsanteil an dem Nachlass steuerpflichtig ist, der im Zeitpunkt des Erbanfalls rechtlich auf den Steuerpflichtigen entfällt. Dabei werden den Miterben die im Nachlass enthaltenen Vermögenswerte anteilig als Erwerb von Todes wegen zugerechnet. Sind sog. Vorerwerbe zu berücksichtigen, gilt für diese die zivilrechtliche Miterbenausgleichung für Vorempfänge mit indexierten Werten nach §§ 2050, 2055 BGB auch bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer. Demnach war die Klage der S2 unbegründet.

Praxishinweis:

Die tatsächliche Verteilung der einzelnen Nachlasspositionen im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist für die Besteuerung grundsätzlich irrelevant. Besteuert wird vielmehr der Wert, den die Erben durch den Erbfall erhalten. Deshalb hat das Finanzgericht den von den Schwestern bei der Erbauseinandersetzung angesetzten Ausgleichswert bei der Ermittlung des Teilungsanteils nicht berücksichtigt. Die Revision wurde mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage zugelassen.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 2.9.2015, 3 K 388/14

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