Wann der Kindergeldanspruch für ein Kind in Ausbildung endet

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Kindergeldanspruch für ein Kind in Ausbildung nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung endet.

In dem Urteilsfall (Urteil v. 24.4.2018, 10 K 112/18) absolvierte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie bestand die Prüfung im Juli 2016 und führt seit dem 9.9.2016 die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin". Die Ausbildungsvergütung erhielt sie bis zu diesem Zeitpunkt. Ab August hob die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das Kindergeld für August und September 2016 zurück. 

Kindergeld

Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung nicht entscheidend

Das FG Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin. Die Ausbildung habe mit Ablauf des 8.9.2016 geendet. Das Kindergeld sei deshalb für August und September 2016 festzusetzen.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.4.2018, 10 K 112/18, veröffentlicht am 2.7.2018, FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.3.2018, 1 K 307/16, veröffentlicht am 17.7.2018

Aktualisierung: Weiteres Verfahren

Ein weiteres Verfahren (Urteil v. 7.3.2018, 1 K 307/16) wurde vergleichbar entschieden: Auch hier urteilte das FG zugunsten des Kindergeldberechtigten.

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