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Ist § 8c KStG verfassungswidrig? Das BVerfG muss entscheiden.
Das FG Hamburg hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c KStG verfassungswidrig ist. Nun hat das FG auch vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Das entschied das FG Hamburg mit Beschluss v. 11.4.2018 (2 V 20/18) und widerspricht damit der Verwaltungsauffassung (s. BMF, Schreiben v. 15.1.2018, Haufe Index 11447516, dort unter V. i.V.m. Abschnitt B der Anlage), wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Basis des § 8c Satz 2 in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (bzw. jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) ergangen sind, kein Grund besteht.
FG Hamburg, Meldung v. 24.4.2018
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Verlustabzug, Körperschaftsteuer