vGA wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

Findet eine GmbH die einem beherrschenden oder infolge gleichgelagerter Interessen steuerrechtlich als beherrschend behandelten Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage bei Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze entgegen der zugrundeliegenden Versorgungsvereinbarung vor der Beendigung des Dienstverhält­nisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen Be­träge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, kann dies zu einer verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) führen.

Hintergrund

Streitig war, ob die Auszahlung einer Pension in einer Einmalzahlung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze, jedoch ohne dessen Ausscheiden aus den aktiven Diensten der GmbH zu einer vGA führt.

Eine 1978 gegründete GmbH hat ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern WM und HM im August 1984 inhaltsgleiche Versorgungszusagen erteilt. Zum Zeitpunkt der Zusage waren beide Gesellschafter je hälftig an der GmbH beteiligt. Die Pensionszusage sah vor, dass beide Gesellschafter eine einmalige Kapitalzahlung erhalten, wenn sie „nach vollendetem 60. Lebensjahr aus dem Dienst der Gesellschaft ausscheiden“. Die zur Absicherung des Pensionsanspruchs des Geschäftsführers HM abgeschlossene Rückdeckungsversicherung wurde aufgrund des Vertragsablaufs am 30.12. 2005 auf ein Konto der GmbH überwiesen, die die Pensionsleis­tung am 13.1.2006 an HM, der weiterhin bei ihr als Geschäftsführer tätig war, aus­zahlte.

Das Finanzamt behandelte diese Auszahlung als vGA. Sie habe gegen den eindeutigen Wortlaut der Zusage verstoßen, die für den Pensionsanspruch nicht nur die Vollendung des 60. Lebensjahrs, sondern auch das Ausscheiden aus den Diensten der GmbH vorausgesetzt habe. Vorliegend habe der Geschäftsführer seine Tätigkeit für die GmbH jedoch fortsetzt.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist die aus Anlass des vollendeten 60. Lebensjahrs an HM getätigte Kapitalauszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veran­lasst. Denn die Pensionszusage ist so zu verste­hen, dass die Leistungsfälligkeit auch von dem Ausscheiden des HM aus dem aktiven Dienst abhängt. Diese Lesart des FG ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts obliegt in erster Linie dem FG.

Wird das Kapital dessen ungeachtet und trotz unveränderter Weiterbeschäftigung von HM als Geschäftsführer bereits "mit" vollendetem 60. Lebensjahr ausbezahlt, dann indiziert dies nach Meinung des BFH die im Gesellschaftsverhältnis gründende Veranlassung der Zahlung. Das Vorliegen einer vGA scheitert nicht an dem Fehlen einer hierfür erforderli­chen Vermögensminderung. Diese Vermögensminderung liegt in der Hingabe des Kapitalbe­trages und in dem entsprechenden Vermögensabgang. Dass die GmbH uno actu die bis dahin von ihr gebildete Pensions­rückstellung aufgelöst hat, ändert daran nichts. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzi­elle Betrachtungsweise. Eine "Neutralisierung" infolge einer wechselseitigen Saldierung der jewei­ligen Geschäftsvorfälle scheidet aus. Beide Vorfälle, d.h. die Vermögensminderung (hier: die durch das Gesellschaftsverhältnis bedingte Auszahlung) und die Vermögensmehrung (hier: die bilanzrechtlich bedingten Rückstellungsauflösung), sind auseinanderzuhalten und steuerrechtlich eigenständig zu behandeln.

Hinweis

Entschließt sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erreichen der in der Versorgungszusage festgelegten Altersgrenze weiterhin für die Gesellschaft geschäftsführend tätig zu bleiben, obwohl die Pensionszusage vorsieht, dass die Kapitalabfindung vom Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängt, ist dies aus steuerrechtlicher Sicht vGA-verdächtig. Das gilt jedenfalls bei einem beherrschenden Gesellschafter. Verfügt ein Gesellschafter ‑ wie hier HM im Zeitpunkt der Zusage ‑ über lediglich 50 % der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafter­interessen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesell­schaft herbeizuführen.

Urteil v. 23.10.2013, I R 89/12, veröffentlicht am 26.3.2014