Vertragsarztzulassung als unselbständiger Bestandteil des Praxiswerts
Sachverhalt:
Im Streitfall hatte die Klägerin eine Facharztpraxis erworben, die sie im eigenen Namen auf eigene Rechnung fortführen sollte. Dabei ging die Patientenkartei auf die Klägerin über, soweit die Patienten ihr Einverständnis erklärten. Der Kaufpreis wurde gutachterlich ermittelt, wobei auch ein Praxiswert ausgewiesen wurde. Neben dem Praxisinventar übernahm die Klägerin die bestehenden Arbeitsverhältnisse und trat im Wesentlichen in die bestehenden Verträge ein. Da sich das Praxisinventar jedoch als überwiegend erneuerungsbedürftig erwies und nicht mehr den Hygienevorschriften entsprach, wurde die Praxis kurzfristig nach dem Erwerb mit der Praxis eines anderen Facharztes vereinigt. In die neue Praxisgemeinschaft wurden das bisherige, noch brauchbare Inventar sowie die bestehenden Arbeitsverhältnisse und die Patientenkartei überführt. Die im Sonderbetriebsvermögen vorgenommene Abschreibung für den Praxiswert wurde vom Finanzamt versagt, weil der entsprechende Kaufpreisanteil nach Auffassung des Finanzamts nicht für einen Praxiswert, sondern für eine nicht abschreibbare Vertragsarztzulassung gezahlt worden sei.
Entscheidung:
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Praxisübernahmevertrag den entgeltlichen Erwerb eines Praxiswerts zum Gegenstand. Es sei keine nichtabnutzbare kassenärztliche Zulassung unabhängig von den übrigen Bestandteilen des Praxiswerts veräußert worden. Der Praxiswert bestehe aus dem erworbenen Chancenpaket und setze sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (z. B. Patientenstamm, Standort, Umsatz usw.) zusammen. Die Vertragsarztzulassung sei regelmäßig unselbständiger Bestanteil dieses Praxiswerts. Die Vertragsarztzulassung könne zwar durch einen gesonderten Veräußerungsvorgang zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Entscheidend sei aber, ob nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrags tatsächlich nur der Erwerb der Kassenzulassung gewollt war.
Eine solche Absicht lasse sich annehmen, wenn der Erwerber eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch die übrige Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. Ein solcher Ausnahmefall komme allerdings nicht in Betracht, wenn sich die Zahlung am Verkehrswert der Praxis orientiert. Die Kassenarztzulassung sei dann nicht vom Praxiswert trennbar.
FG Düsseldorf, Urteil v. 27.5.2014, 11 K 2364/13 F, Haufe Index 8131173
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