FG Münster

Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung


Vermögensbindung: Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend

Das FG Münster hat entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.   

Liquidation einer Stiftung

Vor dem FG Münster klagte eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Belastet war die Erbschaft mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück. Laut Satzung förderte die Klägerin wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. In der Satzung wurde außerdem festgelegt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft auszukehren sei. 

Die Stiftung wurde 2018 von der Stiftungsaufsicht aufgelöst. Grund war, dass sich die wirtschaftliche Situation erheblich verschlechtert hatte. Die immer geringer werdenden Kapitalerträge reichten nicht mehr aus, um den Verpflichtungen gegenüber der Tochter nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Es drohte der vollständige Verbrauch des Stiftungsvermögens bis zum Jahr 2037. 

Verstoß gegen die Vermögensbindung

Das Finanzamt sah in der fehlenden Auskehrung des verbleibenden Vermögens an die in der Satzung benannte steuerbegünstigte Anfallberechtigte einen Verstoß gegen die Vermögensbindung und erließ rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuerbescheide. Auch die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. 

Das FG Münster entschied, dass die gesetzlich vorgesehene Nachversteuerung nach § 61 AO auch dann greife, wenn der Stiftung – wie hier – die Erfüllung ihrer Verpflichtungen tatsächlich nicht mehr möglich sei. Ein Verschulden sei hierfür nicht erforderlich. Die Klägerin habe zudem keine klare Trennung zwischen gemeinnützig gebundenem Vermögen und dem für das Vermächtnis eingesetzten Vermögen vorgenommen.

Die Revision ist beim BFH unter Az. V R 27/25 anhängig. 

FG Münster, Urteil v. 29.11.2023, 13 K 1127/22 K, veröffentlicht am 15.9.2025


Schlagworte zum Thema:  Gemeinnützigkeit , Stiftung
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