Gewinnerzielungsabsicht bei Verlusten durch Nebenerwerbstätigkeiten
Sachverhalt:
Die Klägerin war im Hauptberuf als Bankkauffrau (zeitweise in Teilzeit) tätig. Seit November 1995 betrieb sie ein Gewerbe "Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" unter ihrer damaligen Wohnadresse in M. Dieses verlegte sie in den folgenden Jahren mehrfach. Außerdem änderte sie auch den Gewerbezweck des Öfteren, in dem sie Schönheitspflege, Bodyforming, eine Sonnenbank, den Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck, Feng Shui und Qi Gong Beratung und Seminare anbot.
In den Jahren 1995 bis 2001 erzielte die Klägerin insgesamt Verluste von rund 174.000 DM. In 2002 und 2003 fielen weitere Verluste i.H.v. 22.900 EUR an. Ab 2004 bis 2012 wurden Gewinne von insgesamt 9.500 EUR erzielt.
Das Finanzamt erließ die Bescheide vorläufig, da die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden konnte. Nachdem auch für 2003 entgegen aller bis dahin von der Klägerin aufgestellten Prognosen wiederum ein Verlust erklärt worden war, änderte das Finanzamt die Bescheide 1996 bis 2001 und erkannte die Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an.
Entscheidung:
Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sind die verschiedenen ausgeübten Tätigkeiten jeweils gesondert zu betrachten, da sich diese nur teilweise zeitlich überschnitten haben. Eine Verlustberücksichtigung scheitert schon daran, dass die Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt worden seien. Sowohl Nageldesign als auch Bodyforming und die Sonnenbank waren von Anfang an nicht geeignet, Gewinne zu erwirtschaften, verursacht durch die Ausübung als Nebentätigkeit. Hinzu komme, dass die Betätigungen teilweise von Zuhause bzw. in abgelegenen Geschäftsräumen ausgeübt wurden. Insgesamt fehlte ein schlüssiges Betriebskonzept, das zu einer Totalgewinnerzielung hätte führen können.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht legt die allgemeingültigen Kriterien für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht in einer ausführlichen Urteilsbegründung umfassend dar. Insbesondere führt es aus, dass bei einer nebenberuflichen Tätigkeit andere Kriterien zu Grunde zu legen sind, weil die Erzielung von Betriebseinnahmen weniger konsequent verfolgt wird und die Kosten-Nutzen-Relation zurücktritt. Zur Entscheidung muss eine Gesamtschau sämtlicher Umstände vorgenommen werden, die den Besonderheiten der jeweils ausgeübten Betätigung Rechnung trägt.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.9.2014, 2 K 1611/13
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