Vergütungsgläubiger i. S. v. § 50a EStG bei einem Tennisturnier

Sachverhalt:
Fraglich war, ob die Veranstalterin eines ATP-Challenger-Tennisturniers für nicht einbehaltene Steuerabzugsbeträge auf gezahlte Preisgelder in Haftung genommen werden konnte. Sie war bei der Ausrichtung des Turniers an zahlreiche Bedingungen der ATP („Association of Tennis Professionals“) gebunden; die Lizenzbedingungen sahen unter anderem vor, dass sie die Preisgelder für die Spieler vor Beginn der Turnierwoche auf ein Konto der ATP überweisen muss und die ATP das Preisgeld nach Turnierende mit den Spielern abrechnet und auszahlt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das gesamte Preisgeld einem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegt, da Vergütungsgläubigerin die ATP (USA) sei. Die Veranstalterin vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass nur die an ausländische Spieler gezahlten Preisgelder dem Steuerabzug unterliegen, weil sie Vertragspartner der Veranstalterin und Vergütungsgläubiger waren.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entschied, dass die Haftungsinanspruchnahme rechtswidrig war. Als Vergütungsgläubigerin war nicht die ATP (USA) anzusehen, sondern die ausländischen Tennisspieler, denn die Spieler hatten als beschränkt steuerpflichtige Personen steuerabzugspflichtige Einkünfte in Gestalt der Preisgelder erzielt. Keine Einkunftserzielung lag - bezogen auf die Preisgelder - auf Seiten der ATP vor. Die Veranstalterin war zudem als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der ausländischen Spieler vorzunehmen.
Praxishinweis:
Die Abrechnung der Preisgelder über die ATP änderte nichts an der steuerlichen Beurteilung der Abzugsverpflichtung, da das Gericht die ATP lediglich als Abrechnungsstelle ansah, weil sie lediglich sicherstellen sollte, dass die Spieler die gewonnenen Preisgelder auch tatsächlich erhielten und die Qualitätsstandards der ATP-Turniere gesichert sind.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.4.2015, 14 K 171/13, Haufe Index 8131175
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