Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen

Das FG Münster hat entschieden, dass die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.

Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen

Strittig war in einem Verfahren vor dem FG Münster die Einkünftequalifizierung einer Unterverpachtung. In dem Fall pachtete der Kläger von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Grundstücken. Zunächst bewirtschaftete er den Hof und die Grundstücke in vollem Umfang selbst. Einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen verpachtete er einige Zeit später jedoch an einen Dritten. Seinen eigenen Betrieb führte er auf den übrigen Flächen fort.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das Finanzamt behandelte die Pachteinnahmen (ohne Berücksichtigung der Pachtausgaben) als bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen als Einkünfte nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzuordnen. Die Klage vor dem FG Münster hatte Erfolg.

Beim BFH ist die Revision unter dem Az. VI R 38/20 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 23.9.2020, 7 K 3909/18 E, veröffentlicht am 16.11.2020