Umsatzsteuerliche Besteuerung von Verwaltungsräten

Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Vor dem Niedersächsischen FG klagte ein selbstständiger Freiberufler, der Vorsitzender des Verwaltungsrates eines berufsständischen Versorgungswerks war. Dieses Versorgungswerk gehörte einer Berufskammer an und wurde durch einen gewählten, nach der Satzung des Versorgungswerks ehrenamtlichen Verwaltungsrat geführt. Der Kläger leitete den Verwaltungsrat. Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats wurde abgestimmt.

Einnahmen als Vorsitzender des Verwaltungsrats

Der Kläger erhielt gemäß einer Entschädigungssatzung des Verwaltungswerks eine regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigung, Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder. Strittig war nun die steuerliche Behandlung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsrat umsatzsteuerbar und -steuerpflichtig sei. Dies bestätigte das Niedersächsische FG jedoch nicht. Mit Bezug auf das EuGH-Urteil v. 13.6.2019, C-420/18, DStR 2019 S. 1396, entschied das FG, dass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.11.2019, 5 K 282/18, veröffentlicht am 20.5.2020

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