Umsatzsteuer für Horoskope an ausländische Unternehmer
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem das Erstellen und Vermarkten von Horoskopen ist. Im Rahmen dieses Unternehmens erstellte sie auch Horoskope an im Ausland ansässige Unternehmer, die diese an Endverbraucher weiterveräußerten. Die astrologischen Daten der Endkunden (insbesondere Geburtsort und Geburtszeit), die diese bei der Bestellung des Horoskops angaben, leiteten die ausländischen Unternehmer an die Klägerin weiter, deren IT-System aus einem Fundus einzelner Textbausteine nach dem Zufallsprinzip ein 8 bis 15 Seiten umfassendes Horoskop erstellte. Durch diese „Randomisierung“ wurde der Anschein erweckt, dass jeweils ein individuelles Horoskop angefertigt worden war.
Das Finanzamt unterwarf die Veräußerung der Horoskope bei der Klägerin als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Diese war jedoch der Ansicht, dass es sich entweder um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder um die Einräumung von Urheberrechten bzw. um Datenverarbeitungen handele, für die der Leistungsort am ausländischen Sitz des Leistungsempfängers liege.
Der 5. Senat des FG Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Verkauf der Horoskope stelle keine Lieferung dar. Vielmehr liege eine einheitliche Leistung vor, die untrennbar miteinander verbundene Lieferungselemente (Horoskopausdrucke) und Dienstleistungselemente (z. B. Zusammenstellung der Textbausteine, Abfassung der Horoskope und Postversand) enthalte. Da die Ausdrucke lediglich das Mittel zur Übermittlung darstellt, stellten die Dienstleistungselemente den Schwerpunkt dar.
Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung liege am inländischen Sitz der Klägerin (§ 3a Abs. 1 UStG). Eine abweichende Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG komme nicht in Betracht. Die erstellten Horoskope unterlägen keinem Urheberrechtsschutz, da lediglich Textbausteine automatisiert zusammengestellt werden. Es liege auch keine Datenverarbeitung vor, da die Klägerin die Daten der Endkunden lediglich benutze, um die Horoskope zu erstellen, sie aber nicht „verarbeite“. Überdies liege ein Leistungsbündel vor, in dem die Datennutzung nur eines von mehreren Bestandteilen darstelle.
FG Münster, Urteil v. 25.6.2015, 5 K 1120/12 U
Hinweis der Haufe Online Redaktion: Die Entscheidung betraf die Streitjahre 2003 und 2004. Seit 2010 sind sonstige Leistungen zwischen Unternehmern i. d. R. an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
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