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FG Münster Urteil vom 25.06.2015 - 5 K 1120/12 U (veröffentlicht am 15.08.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbarkeit von Horoskoplieferungen an ausländische Unternehmer; Leistungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Stpfl. kann sich nicht auf die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 UStG stützen. Die Leistung der Stpfl. bestand darin, manuelle Dateneingaben vorzunehmen, die Horoskope zu drucken, zu verpacken, mit Prospektbeilagen zu versehen und zu versenden bzw. auszuliefern. Die notwendigen Daten der Endkunden und die fertigen Horoskoptexte sollten ausweislich der Verträge vom ausländischen Unternehmer digital übertragen werden. Bei Zugrundelegung dieser Verträge hat die Stpfl. keine Daten verarbeitet, sondern lediglich die ihr zur Verfügung gestellten Daten benutzt, um Horoskope zu drucken.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 4, Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist noch die steuerliche Behandlung des Verkaufs von Horoskopen an im Ausland ansässige Unternehmer und eine Adressenlieferung nach Hongkong.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr 0000 gegründet. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin ist das Erstellen und Vermarkten von Horoskopen und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die Lieferung von Sternzeichenanhängern, Armreife, Magnet-Ohrclips oder Ähnliches. Die Klägerin lieferte Horoskope an inländische Endverbraucher und an im Ausland ansässige Unternehmer, die die Horoskope an Endverbraucher weiter veräußerten.

Die Geschäftsabwicklung im Hinblick auf die hier streitigen Horoskopumsätze in das Ausland stellte sich nach dem Sachvortrag der Klägerin wie folgt dar:

Ausländische Endkunden, die über Mailingaktionen oder andere Werbemaßnahmen der ausländischen Unternehmer geworben worden waren, gaben bei den ausländischen Unternehmern Horoskope in Auftrag. Die astrologischen Daten, namentlich Geburt...

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