Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
Umsätze aus Geldspielautomaten
Strittig war, wie die Umsätze aus Geldspielautomaten zu besteuern sind. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest - die Klägerin wehrte sich hiergegen. Aus ihrer Sicht führte die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken. Hilfsweise begehrte sie den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Besteuerung mit dem Regelsteuersatz
Das FG Münster bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts mit der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz. Das Gericht wies darauf hin, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehe. Das Zudem verwies das FG Münster auf § 1 Abs. 2 SpielV. Demnach ist das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersagt. Daher liege keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.
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