Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

Das FG Münster hat entschieden, dass die Aufsteller von Geldspielautomaten keine Schausteller sind und somit für die Umsätze aus dem Betrieb der Automaten auch nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.

Umsätze aus Geldspielautomaten

Strittig war, wie die Umsätze aus Geldspielautomaten zu besteuern sind. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest - die Klägerin wehrte sich hiergegen. Aus ihrer Sicht führte die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken. Hilfsweise begehrte sie den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Besteuerung mit dem Regelsteuersatz

Das FG Münster bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts mit der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz. Das Gericht wies darauf hin, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehe. Das Zudem verwies das FG Münster auf § 1 Abs. 2 SpielV. Demnach ist das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersagt. Daher liege keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.

FG Münster, Urteil v. 24.9.2020, 5 K 344/17 U

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