Übertragung des Mietobjektes an Angehörige: Vermietungsverluste

Verluste aus der Vermietung eines Hauses können mangels Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auch rückwirkend nicht mehr aberkannt werden. Dies entschied das Niedersächsische FG in einem Fall der unentgeltlichen Übertragung des Objekts an Angehörige als Mieter.

Vermietung an Angehörige 

Dem Kläger wurde ein Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Dieses vermietete er ab 1.5.2013 an seinen Sohn und seine Schwiegertochter. Der Kläger nahm umfangreiche Umbau- und Erweiterungsarbeiten nach den Wünschen der Mieter vor, die sich jedoch auch mit 65.000 Euro beteiligten. Der Umzug in das Haus erfolgte in Etappen. Der Kläger machte über 450.000 EUR Werbungskostenüberschüsse in den Jahren 2013 bis 2015 geltend. Das Haus wurde mit notariellem Vertrag vom 9.7.2015 mit Wirkung zum 1.1.2016 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen.

Vermietungsverluste wurden nicht anerkannt 

Von dieser Übertragung erfuhr das Finanzamt bei den Veranlagungsarbeiten der Steuererklärung 2016. Es ging davon aus, dass hier von vornherein keine Überschusserzielungsabsicht vorlag und die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der AO. Auch vor dem FG hatte der Kläger keinen Erfolg.

Niedersächsisches FG, Urteil v.  25.2.2020, 9 K 112/18, veröffentlicht am 20.5.2020

Schlagworte zum Thema:  Vermietung und Verpachtung, Verlust