Tankgutscheine lösen Lohnzufluss bereits bei Hingabe aus
Ein Arbeitgeber wandte seinen Arbeitnehmern einmal im Jahr jeweils acht 44-Euro-Tankgutscheine zu, die jederzeit einlösbar und nicht personengebunden waren. Bei Übergabe der Gutscheine wies der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darauf hin, dass sie nur einen Tankgutschein pro Monat einlösen dürfen und dass die Tankquittungen später zur Kontrolle vorzulegen sind.
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass den Arbeitnehmern die Vorteile aus den Gutscheinen erst mit ihrer jeweiligen Einlösung an der Tankstelle zugeflossen sind und daher die steuerfreie 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) anwendbar war. Das Finanzamt nahm hingegen an, dass die Gutscheinwerte zusammengeballt im Monat der Übergabe zugeflossen waren, sodass die 44-Euro-Freigrenze überschritten und Lohnsteuer nachzuzahlen war.
Zeitpunkt des Lohnzuflusses
Das Sächsische Finanzgericht nahm ebenfalls einen Lohnzufluss bei Hingabe der Gutscheine an, sodass die Lohnsteuernachforderung rechtmäßig war.
Einnahmen sind steuerlich zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder erlangt. Über Gutscheine, mit denen Güter bei einem Dritten erworben werden können, kann der Arbeitnehmer bereits bei Hingabe verfügen, ohne dass der Arbeitgeber hierauf noch Einflussmöglichkeiten hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt daher der Zufluss auf Seiten des Arbeitnehmers. Nach Gerichtsmeinung ist ein nicht personengebundener Tankgutschein eine Art Wertpapier, mit dem der Arbeitnehmer nach Belieben verfahren kann.
Die wirtschaftliche Verfügungsmacht wurde nach Ansicht des Finanzgerichts nicht durch den ausgesprochenen Hinweis des Arbeitgebers beschränkt, dass der Arbeitnehmer nur einen Gutschein pro Monat einlösen darf; diese Weisung bezog sich lediglich auf die steuerlichen Konsequenzen.
Tankgutscheine nicht alle auf einmal ausgeben
Arbeitgeber müssen aus dem Urteil ableiten, dass sie Tankgutscheine aus steuerlichen Gründen nicht auf einen Schlag ausgeben sollten. Werden zeitgleich mehrere Gutscheine übergeben, lässt sich die Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze nach den Urteilsgründen auch nicht durch den arbeitgeberseitigen Hinweis abwenden, dass der Arbeitnehmer pro Monat nur einen Gutschein einlösen darf. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Sächsisches FG, Urteil v. 9.1.2018, 3 K 511/17, Haufe Index 11770911
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