Auftritt eines ehemaligen Steuerberaters unter ausländischer Berufsbezeichnung

Hintergrund
Der Kläger war als Steuerberater tätig. Nachdem das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen seine Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen hatte (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG), trat er trotzdem weiterhin als Bevollmächtigter im Besteuerungsverfahren auf, fortan aber unter der Bezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt - Belastingadviseur - Belastingconsulent"; als Büroadresse gab er Anschriften in den Niederlanden und Belgien an. Das Finanzamt wies ihn daraufhin wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zurück.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO zu Recht erfolgt war. Nach dieser Vorschrift sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt.
Die fehlende Befugnis zur Berufsausübung konnte der (frühere) Berater auch nicht aus § 3a StBerG ableiten, wonach Personen mit beruflicher Niederlassung und berufsmäßiger Befugnis in EU-/EWR-Staaten bzw. der Schweiz auch in Deutschland gelegentlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten können. Denn vorliegend ging das Gericht davon aus, dass sich der Berater rechtsmissbräuchlich auf die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit berufen hatte. Indem er seine Tätigkeit unter seiner ausländischen Berufsbezeichnung fortgeführt hatte, wollte er den rechtskräftigen Widerruf seiner Bestellung unterlaufen und sich über das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit verschaffen, in Deutschland weiterhin beratend tätig zu werden. Diese Umgehung des nationalen Berufsrechts widerspricht jedoch der Zielrichtung der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG), der § 3a StBerG zugrunde liegt.
Hinweis
Das Urteil zeigt, dass der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater nicht durch eine anschließende grenzüberschreitende Steuerberatungsleistung unterlaufen werden kann.
FG Köln, Urteil v. 20.2.2014, 11 K 922/09
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
861
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
606
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
577
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
572
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
564
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
525
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
440
-
Teil 1 - Grundsätze
372
-
Anschrift in Rechnungen
330
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
305
-
Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen
13.03.2025
-
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
13.03.2025
-
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften
13.03.2025
-
Alle am 13.3.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.03.2025
-
Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger in Spanien
13.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb II
10.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb I
10.03.2025
-
Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand
10.03.2025
-
Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Pandemie
07.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
06.03.2025