Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

Eine Privatklinik, die die Voraussetzungen  der ab 2009 neu gefassten Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG für Krankenhäuser nicht erfüllt, kann sich unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen.

Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durchführten. Hierzu stellte die Klägerin den Ärzten die Räumlichkeiten, die Apparate und das nicht ärztliche Personal zur Verfügung.

Die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erfolgte auf der Grundlage des zwischen der Kassenärztliche Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Vertrags zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich des ambulanten Operierens nach § 73a SGB V, der für ambulante Operationen eine Vergütung nach dem Punktwertsystem der gesetzlichen Krankenkassen vorsah. Für die Behandlung von Privatpatienten rechnete die Klägerin mit den Patienten bzw. deren privaten Versicherungen Pauschalen ab, deren Höhe der Vergütung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen entsprach.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG war im Streitjahr 2009 nicht anwendbar, da die Privatklinik der Klägerin nicht als Plankrankenhaus i.S.d. § 108 Nr. 2 SGB V in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen war und die Klägerin weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V noch als Praxisklinik nach § 115 SGB V verfügte.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sah die Beschränkung der Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und eng verbundene Umsätze in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG auf zugelassene (Plan-)Krankenhäuser als Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität an, da die Zulassung nicht vom Leistungsangebot der jeweiligen Privatklinik abhängig ist, sondern bedarfsabhängig erfolgt. Die Klägerin konnte sich daher unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, deren Voraussetzungen sie im Streitfall erfüllte. Denn die Klägerin war als privatrechtliche Einrichtung gleicher Art i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL anzuerkennen, da das Leistungsangebot der Privatklinik den von öffentlichen Krankenhäusern sowie den von nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkliniken erbrachten Leistungen entsprach und der Betrieb der Klinik aufgrund des therapeutischen Zwecks der operativen Eingriffe dem Gemeinwohlinteresse diente. Die Kosten der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, deren Anteil am Gesamtumsatz im Streitjahr ca. 43 % betrug, wurden von den gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften übernommen. Die Vergütung der in der Privatklinik erbrachten Behandlungen war zudem nicht unangemessen, da sich die Höhe der Vergütung sämtlicher Leistungen nach dem gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser richtete.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 38/13 anhängig.

FG Niedersachsen, Urteil v.  17.7.2013 (4 K 104/12)

FG Niedersachsen, Pressemitteilung v. 20.12.2013
Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Krankenhaus