Kapitaleinkünfte aus der Zuteilung neuer Aktien im Falle eines Spin-Off
Steuerliche Folgen eines Spin-Off
Vor dem FG Baden-Württemberg klagten zusammenveranlagte Ehegatten, die Inhaber von 375 Aktien der US-amerikanischen A Inc. (A) waren. Im Jahr 2012 gliederte A ihre Sparte für Nordamerika als selbstständiges Unternehmen unter der Bezeichnung B Inc. (B) aus dem bisherigen Unternehmen aus und änderte gleichzeitig die Namensbezeichnung für den verbliebenen Unternehmensteil in C Inc. (C). Der sog. Spin-off führte zu dem Ergebnis, dass jedem Anteilseigner für jede A-Aktie (im Verhältnis 3:1) zusätzliche neue B-Aktien zugeteilt wurden, ohne dass das Kapital der C herabgesetzt wurde. Daher wurden den Klägern 125 Aktien an der B zugewiesen und 2012 in ihre Depots eingebucht. Die Einbuchung der neuen Aktien wurde von der depotführenden Bank als steuerpflichtige Sachausschüttung behandelt. Sie behielt Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ei, ausländische Quellensteuer wurde nicht berechnet.
Kapitalerträge oder Kapitalrückzahlung?
Die Kläger gaben die streitbefangenen Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 an. Allerdings erklärten sie in einer beigefügten Anlage, dass die Zuteilung der B-Aktien zu Unrecht als Sachausschüttung behandelt worden sei. Ihrer Auffassung nach habe es sich um eine reine Kapitalrückzahlung gehandelt, die nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe. Das Finanzamt erfasste jedoch im Einkommensteuerbescheid wegen der Zuteilung der neuen Aktien einen unbaren Kapitalertrag. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem FG Baden-Württemberg ohne Erfolg. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (VIII B 18/19).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2018, 13 K 3111/18, veröffentlicht mit Newsletter des FG Baden-Württemberg v. 1.4.2019
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