Sog. Lock-In-Effekt des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß
Nachversteuerung ist durchzuführen
Das Gericht stellt klar, dass die Nachversteuerung im Falle eines Entnahmeüberhanges zwingend durchzuführen sei. Es sei kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vorgesehen, den Entnahmebetrag zunächst mit nicht entnommenen Altgewinnen zu verrechnen, für die die Tarifbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen worden sei. Das Gericht sieht darin weder einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Die Revision wurde zugelassen (Az. III R 49/19).
Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 19.09.2019 - 1 K 139/18, veröffentlicht mit dem Newsletter I/2020 des Schleswig-Holsteinischen FG
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