Persönliche Anwesenheit bei einer Schlussbesprechung
Schlussbesprechung in Zeiten von Corona
Die Steuerpflichtige wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Steuerpflichtige jedoch ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.
Daraufhin wollte die Steuerpflichtige im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihrer begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.
Schlussbesprechungen wärend der Corona-Pandemie
Das FG hat den Antrag abgelehnt, weil es keinen Anspruch für die von der Steuerpflichtigen beantragte Anordnung sah. Über das Ergebnis einer Außenprüfung sei zwar grundsätzlich eine Schlussbesprechung abzuhalten. Diese müsse jedoch nicht unter Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zum Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Steuerpflichtige (mehrfach) abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.
Unterlassen einer Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung ist ein Erörterungstermin, in dem das Finanzamt und der Steuerpflichtige das Ergebnis der Außenprüfung, d. h. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich aufgrund der Prüfung ergeben haben, miteinander besprechen. Sie beinhaltet eine besonders effiziente Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen hängt allerdings nicht davon ab, ob eine Schlussbesprechung tatsächlich abgehalten worden ist. Das Unterlassen einer Schlussbesprechung führt zudem nicht "ohne weiteres" zu einer Fehlerhaftigkeit der aufgrund des Berichts über die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide. Unterbleibt (zu Unrecht) eine Schlussbesprechung entgegen § 201 AO, so liegt darin zwar ein Verfahrensfehler, dieser kann jedoch nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO und § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden.
FG Düsseldorf Beschluss vom 11.05.2020 - 3 V 1087/20 AE(AO) (veröffentlicht am 10.03.2021)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
380
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
222
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
157
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
127
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
99
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
96
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
95
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
89
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
87
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026
-
Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
13.07.2026
-
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
13.07.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
10.07.2026
-
Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
09.07.2026
-
Alle am 9.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.07.2026
-
Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
08.07.2026
-
Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
-
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026
-
Wiedereinsetzung nach Formmangel bei Klageeinreichung
06.07.2026