Mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer.
Konkrete Normenkontrollanträge
Der BFH hält in seinen Anträgen auf konkrete Normenkontrolle die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2008 für verfassungswidrig (mehr dazu in unserer News v. 21.2.2017). Er vertritt die die Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse von 1964 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist.
Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem den Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswert gekommen. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.
Verfassungsbeschwerden rügen unterschiedlicher Verfahren zur Bewertung von Grundstücken
Auch mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer im Kern die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Wie der BFH sehen sie eine erhebliche Ungleichbehandlung bei der Einheitsbewertung infolge der seit 1964 eingetretenen Wertverzerrungen, aber auch in der Anwendung zweier unterschiedlicher Verfahren zur Bewertung von Grundstücken (Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren).
Weitere Einzelheiten zur Organisation der mündlichen Verhandlung enthält die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12
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