Medizinische Seminare als außergewöhnliche Belastungen
In dem aktuellen Fall des FG Münster hatten die Kläger zwei Pflegekinder in Vollzeitpflege bei sich aufgenommen. Ein Kind litt aufgrund einer Frühtraumatisierung an einer Aufmerksamkeits- und Bindungsstörung. Die Klägerin nahm deshalb an von Ärzten entwickelten Seminaren teil. Das FG entschied, dass die hierfür entstandenen Kosten, die nicht von der Krankenversicherung übernommen worden sind, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 1632846). Außerdem sei unerheblich, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den formellen Anforderungen des § 64 EStDV genügten. Es handele sich nicht um eine psychotherapeutische Behandlung, sondern um die Schulung einer nicht erkrankten Kontaktperson.
FG Münster, Urteil v. 27.1.2017, 4 K 3471/15 E, veröffentlicht am 15.3.2017
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