Leistungserbringer bei In-App Verkäufen über Internet-Plattform

Das FG Hamburg hat entschieden, wer als umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer bei In-App-Verkäufen über eine Internet-Plattform anzusehen ist.

Spiele-Apps für Smartphones 

Vor dem FG Hamburg wurde der Fall einer Klägerin verhandelt, die Spiele-Apps für mobile Endgeräte, wie z.B. Smartphones, entwickelte. Für den Vertrieb nutzte sie eine Plattform, die von C in den Streitjahren betrieben wurde. Die App-Käufe wurden monatlich abgerechnet und C behielt eine Provision von 50 % ein. Strittig war, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer ist.

Umsatzsteuerrechtlich liegt eine Dienstleistungskommission vor

Die Klägerin war der Ansicht, dass hier eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Das heißt, sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Das FG Hamburg folgte der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben.

In dem Streitfall war die Rechtslage bis zum 31.12.2014 betroffen. Deshalb ging das Gericht auf die ab dem 1.1.2015 für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 11a UStG nicht ein. Die Revision ist beim BFH unter Az. XI R 10/20 anhängig.

FG Hamburg, Urteil v. 25.2.2020, 6 K 111/18, veröffentlicht mit Newsletter 2/2020 des FG Hamburg

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