Teilabzugsverbot bei Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses
Kosten durch die Aufstellung von Konzernabschlüssen
Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der E-GmbH. Einzig persönlich haftender Gesellschafter ist die N-Verwaltungs-GmbH. Der Bundesanzeiger forderte in 2017 die Klägerin auf, Konzernabschlüsse für die Jahre ab 2012 offenzulegen. Hierdurch entstanden der Klägerin Kosten durch die Konzernabschlüsse in Höhe von rund 102.000 EUR. Diese Kosten setzte die Klägerin in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie in der Gewerbesteuererklärung in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt hat dies auch zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.
Teilabzugsverbot nach § 3c EStG
Doch im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin kam der Prüfer zu der Auffassung, dass diese Kosten Betriebsausgaben darstellen, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Finanzamt erließ deshalb in 2019 entsprechend geänderte Bescheide.
Die Klägerin war damit nicht einverstanden. Sie vertrat die Auffassung, dass sie zur Aufstellung des Konzernabschlusses gesetzlich aufgrund der ihr zustehenden Mehrheit der Stimmrechte verpflichtet ist. Die Aufwendungen seien allein im Zusammenhang mit dieser Pflicht entstanden, nicht mit der Erzielung von Einnahmen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Auch das FG Münster entschied, dass die Kosten nur zu 60 % abzugsfähig sind.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 1.4.2020, 8 K 1989/19 F, veröffentlicht am 2.6.2020
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