Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Körperschaftsteuerliche Organschaft
Vor dem FG Düsseldorf ging es um die Frage, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. In dem Sachverhalt war die "Organträgerin" zu ca. 80 % an der "Organgesellschaft" beteiligt. Die Satzung der Gesellschaft sah vor, dass für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich war. Allerdings musste für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren eine Stimmenmehrheit von 91 % vorliegen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier keine finanzielle Eingliederung vorliegt und damit auch keine Organschaft gegeben ist. Dieser Ansicht schloss sich das FG Düsseldorf an.
Beim BFH ist die Revision unter dem Az. I R 50/20 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2020, 6 K 3291/19 F, veröffentlicht mit dem Januar 2021-Newsletter des FG Düsseldorf
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