Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten
In diesen Fällen ist das deutsche Kindergeld allerdings um die ausländischen Leistungen zu kürzen. Dies hat das FG Köln in 3 Urteilen v. 30.1.2013 für niederländische und polnische Arbeitnehmer entschieden.
Der Senat stützt sich hierin auf das EuGH, Urteil v. 12.6.2012, RS C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak. Gegenstand des EuGH-Urteils waren die Kindergeldansprüche eines von Polen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers und eines polnischen Saisonarbeiters. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter aus Polen und anderen EU-Ländern nicht deshalb gänzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen werden dürften, weil sie in ihrem Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhielten. Dies verstoße gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte.
Das FG Köln vertritt in seinen Urteilen die Auffassung, dass der Anwendungsbereich dieser EuGH-Entscheidung nicht auf die entschiedenen Fallkonstellationen beschränkt sei, sondern dass diese Grundsätze auch und erst Recht für andere als entsandte oder nur saisonal beschäftigte Arbeitnehmer gelten, wenn diese von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben. § 65 EStG, der einen inländischen Kindergeldanspruch im Falle des Bezuges ausländischer Familienleistungen ausschließt, verstoße nach Auffassung des FG Köln gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte. Diese Vorschrift sei daher dahingehend auszulegen, dass das deutsche Kindergeld lediglich um die ausländischen Familienleistungen gekürzt werden dürfe.
Der Senat hat gegen die Urteile die Revision beim BFH zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 30.1.2013, 15 K 47/09
FG Köln, Urteil v. 30.1.2013, 15 K 930/09
FG Köln, Urteil v. 30.1.2013, 15 K 2058/09
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