Die Anspruchsvoraussetzungen der Meldung als Arbeitsuchender oder des Fehlens eines Ausbildungsplatzes sind nicht erfüllt, wenn das Kind aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse keine Arbeitsgenehmigung erhalten kann.
Entscheidungsstichwörter
Meldung als Arbeitsuchender - ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes
Leitsatz
1. Die Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) setzt im Grundsatz voraus, dass das Kind einen Anspruch auf die von der Agentur nach §§ 35, 36 SGB III geschuldete Vermittlungsleistung hat. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aufgrund seines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangen konnte (§ 284 Abs. 5 SGB III a.F.).
2. Kann ein Kind einen Ausbildungsplatz bereits deshalb nicht antreten, weil dem ausländerrechtliche Vorgaben entgegenstehen, scheidet ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG aus.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
SGB III § 15, § 35, § 36, § 284 Abs. 5 a.F.
ArGV § 5 Nr. 3 und Nr. 5
AuslG 1990 § 69 Abs. 2 und Abs. 3
Verfahrensgang
FG Bremen vom 22. Februar 2008 4 K 96/07 (4) (EFG 2008, 1212)
Urteil v. 7.4.2011, III R 24/08 veröffentlicht am 8.6.2011