Kindergeld bei Studium zum Sparkassenfachwirt

Das FG Münster hat entschieden, dass ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein kann.

Nachdem ein Bankkaufmann seine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen hatte, war er bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. 4 Monate später nahm er am Studiengang Sparkassenfachwirt bei der Sparkassenakademie teil. Zulassungsbedingungen sind dafür u. a. ein Abschluss als Bank- bzw. Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe.

Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

Nach Ansicht des FG Münster ist die Banklehre und das anschließende Studium als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt würden. Der Mutter müsse daher Kindergeld gewährt werden.

FG Münster, Urteil v. 14. Mai 2018, 13 K 1161/17 Kg.

Schlagworte zum Thema:  Kindergeld, Ausbildung, Kind