Kindergeld bei Einberufung im Laufe des Monats
Hintergrund
Der Vater (V) bezog für seinen Sohn (A) zunächst Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus, weil sich A in Ausbildung befand. Anfang 2010 brach er die Ausbildung ab und wurde mit Wirkung ab 1.4.2010 zum Grundwehrdienst einberufen. Wegen der Osterfeiertage trat A jedoch den Dienst erst am 6. April an. Die Familienkasse forderte daraufhin von V das Kindergeld für April zurück.
Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, A habe sich am 1. April nicht mehr in einer Übergangszeit zwischen Ausbildung und Ableistung des Wehrdiensts befunden. Denn nach dem Soldatengesetz werde die Dienstzeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet (§ 2 Abs. 3 Soldatengesetz). Außerdem habe A für den gesamten Monat April Sold erhalten.
Mit der Revision trug V vor, A habe sich zwischen dem 1. und 5. April noch in einer zum Bezug von Kindergeld führenden Übergangszeit befunden, da die soldatischen Verpflichtungen erst im Zeitpunkt der Einberufung (6. April) eingesetzt hätten.
Entscheidung
Der BFH folgt dem Revisionsvortrag. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und V noch für April Kindergeld zugesprochen.
Ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird beim Kindergeld u.a. dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiensts liegt.
Entgegen der Auffassung des FG befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst - z.B. wegen eines davor liegenden Wochenendes - nicht am ersten Tag eines Monats, sondern erst am dritten Tag antreten kann, am ersten und zweiten Tag des Monats noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdiensts. Es besteht daher für diesen Monat noch ein Anspruch auf Kindergeld.
Dahinter steht die Überlegung, dass nach dem Monatsprinzip das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für einen Kindergeldanspruch reicht es daher aus, dass an einem Tag des Monats die Berücksichtigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Kürzung ist nur dann möglich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag des Monats vorliegen.
V steht daher für April 2010 noch Kindergeld zu, da A sich vom 1. April bis zum Tag vor seiner Einberufung (5.4.2010) noch in einer zu berücksichtigenden Übergangszeit befand.
Hinweis
Dass A bereits ab 1. April Sold erhielt, ist für die Kindergeldberechtigung unerheblich. Zum einen ist das Vorliegen einer Unterhaltssituation keine Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld. Zum anderen bezog A nicht bereits ab dem Monatsersten die vollumfängliche Besoldung. Denn die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung und Unterkunft erhielt er erst mit der Einberufung ab 6. April. Außerdem beginnt das Wehrdienstverhältnis erst mit dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstantritts (§ 2 Abs. 1 Soldatengesetz). Das war hier erst der 6. April.
Der BFH zitiert noch eine anders lautende Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs aus 2009 (Abschn. 63.3.2.6 DA-FamEStG 2009). Dabei handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet.
Urteil v. 5.9.2013, XI R 7/12, veröffentlicht am 30.10.2013
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026