Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für einen reinen Weinbaubetrieb
Hintergrund
Der Arbeitnehmer A unterhält einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb. Im Zuge der ESt-Veranlagung für 2005 reichte er Einnahme-Überschussrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 ein, mit denen er Verluste geltend machte (2.401 EUR für 2004/2005 bzw. 6.410 EUR für 2005/2006). Das FA meinte, A habe die Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 nicht wirksam innerhalb der Antragsfrist (30.6.2007) ausgeübt. Es wandte daher die pauschalierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) an, die einen Gewinn von 547 EUR ergab. Wegen des Freibetrags wirkte sich dies nicht steuererhöhend aus. Die erklärten Verluste blieben jedoch unberücksichtigt. Dagegen sah das FG den Antrag als wirksam gestellt an und ab der Klage statt.
Entscheidung
Die vom FA eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.
Der BFH lässt offen, ob der Antrag des A auf Nichtanwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung fristgerecht gestellt wurde. Denn die Voraussetzungen dieser pauschalierten Gewinnermittlung liegen im Streitfall gar nicht vor. Sie findet nur Anwendung, wenn selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen zu dem Betrieb gehören. Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist damit solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt. Für diese Betriebe gelten die allgemeinen Grundsätze, so dass der Gewinn - wenn die Grenzen für die Buchführungspflicht nicht überschritten sind - durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln ist, sofern der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich den Betriebsvermögensvergleich wählt.
Da A ausschließlich Weinbauflächen bewirtschaftete und Weinbau als Sondernutzung gilt, durften seine Einkünfte aus dem Betrieb nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Die durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten Verluste waren demnach zu berücksichtigen. Da nur das FA - nicht auch A - das FG-Urteil angefochten hat, war im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, ob das vom FG für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 nach Durchschnittssätzen berücksichtigte Ergebnis entsprechend den Angaben des A möglicherweise niedriger war.
Hinweis
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist somit nur anwendbar, wenn selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind. Verfügt ein Betrieb nur über Sonderkulturen ohne selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (z.B. Weinbau, Spargelanbau, Imkerei), ist sie ausgeschlossen.
Urteil v. 13.12.2012, IV R 51/10, veröffentlicht am 17.4.2013
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026