Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für einen reinen Weinbaubetrieb
Hintergrund
Der Arbeitnehmer A unterhält einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb. Im Zuge der ESt-Veranlagung für 2005 reichte er Einnahme-Überschussrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 ein, mit denen er Verluste geltend machte (2.401 EUR für 2004/2005 bzw. 6.410 EUR für 2005/2006). Das FA meinte, A habe die Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 nicht wirksam innerhalb der Antragsfrist (30.6.2007) ausgeübt. Es wandte daher die pauschalierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) an, die einen Gewinn von 547 EUR ergab. Wegen des Freibetrags wirkte sich dies nicht steuererhöhend aus. Die erklärten Verluste blieben jedoch unberücksichtigt. Dagegen sah das FG den Antrag als wirksam gestellt an und ab der Klage statt.
Entscheidung
Die vom FA eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.
Der BFH lässt offen, ob der Antrag des A auf Nichtanwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung fristgerecht gestellt wurde. Denn die Voraussetzungen dieser pauschalierten Gewinnermittlung liegen im Streitfall gar nicht vor. Sie findet nur Anwendung, wenn selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen zu dem Betrieb gehören. Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist damit solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt. Für diese Betriebe gelten die allgemeinen Grundsätze, so dass der Gewinn - wenn die Grenzen für die Buchführungspflicht nicht überschritten sind - durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln ist, sofern der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich den Betriebsvermögensvergleich wählt.
Da A ausschließlich Weinbauflächen bewirtschaftete und Weinbau als Sondernutzung gilt, durften seine Einkünfte aus dem Betrieb nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Die durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten Verluste waren demnach zu berücksichtigen. Da nur das FA - nicht auch A - das FG-Urteil angefochten hat, war im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, ob das vom FG für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 nach Durchschnittssätzen berücksichtigte Ergebnis entsprechend den Angaben des A möglicherweise niedriger war.
Hinweis
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist somit nur anwendbar, wenn selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind. Verfügt ein Betrieb nur über Sonderkulturen ohne selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (z.B. Weinbau, Spargelanbau, Imkerei), ist sie ausgeschlossen.
Urteil v. 13.12.2012, IV R 51/10, veröffentlicht am 17.4.2013
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026