Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssatz für Weinbaubetrieb

Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.

Hintergrund
Der Arbeitnehmer A unterhält einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb. Im Zuge der ESt-Veranlagung für 2005 reichte er Einnahme-Überschussrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 ein, mit denen er Verluste geltend machte (2.401 EUR für 2004/2005 bzw. 6.410 EUR für 2005/2006). Das FA meinte, A habe die Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 nicht wirksam innerhalb der Antragsfrist (30.6.2007) ausgeübt. Es wandte daher die pauschalierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) an, die einen Gewinn von 547 EUR ergab. Wegen des Freibetrags wirkte sich dies nicht steuererhöhend aus. Die erklärten Verluste blieben jedoch unberücksichtigt. Dagegen sah das FG den Antrag als wirksam gestellt an und ab der Klage statt.

Entscheidung
Die vom FA eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.

Der BFH lässt offen, ob der Antrag des A auf Nichtanwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung fristgerecht gestellt wurde. Denn die Voraussetzungen dieser pauschalierten Gewinnermittlung liegen im Streitfall gar nicht vor. Sie findet nur Anwendung, wenn selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen zu dem Betrieb gehören. Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist damit solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt. Für diese Betriebe gelten die allgemeinen Grundsätze, so dass der Gewinn - wenn die Grenzen für die Buchführungspflicht nicht überschritten sind - durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln ist, sofern der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich den Betriebsvermögensvergleich wählt.

Da A ausschließlich Weinbauflächen bewirtschaftete und Weinbau als Sondernutzung gilt, durften seine Einkünfte aus dem Betrieb nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Die durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten Verluste waren demnach zu berücksichtigen. Da nur das FA - nicht auch A - das FG-Urteil angefochten hat, war im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, ob das vom FG für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 nach Durchschnittssätzen berücksichtigte Ergebnis entsprechend den Angaben des A möglicherweise niedriger war.

Hinweis
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist somit nur anwendbar, wenn selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind. Verfügt ein Betrieb nur über Sonderkulturen ohne selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (z.B. Weinbau, Spargelanbau, Imkerei), ist sie ausgeschlossen.

Urteil v. 13.12.2012, IV R 51/10, veröffentlicht am 17.4.2013