Keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei Rechtsprechungsänderung
Hintergrund
Mit Wirkung vom 03.12.2011 wurde mit der Verweisung in § 155 Satz 2 FGO auf §§ 198 ff. GVG ein spezielles Rechtsbehelfsverfahren geschaffen, das eine Entschädigung für Nachteile infolge der Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gewährt. Für Verzögerungen bei den FG haftet das Land, für Verzögerungen beim BFH der Bund. Gegen diese Körperschaften ist die Entschädigungsklage zu richten. Alleiniges Entschädigungsgericht in der Finanzgerichtsbarkeit ist der BFH.
X reichte in 2005 Klage wegen Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ein. In 2010 wurde die Klage mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, dass bei Zivilprozesskosten die Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spreche, abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwies der BFH die Sache aus Verfahrensgründen an das FG zurück. In 2011 wies das FG die Klage erneut aus ähnlichen Gründen ab. Auf die erneute Nichtzulassungsbeschwerde ließ der BFH die Revision wiederum zu. Sodann erledigte sich die Hauptsache. Das FA anerkannte auf die im Mai 2011 eingetretene Rechtsprechungsänderung die Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Dem FA wurden die gesamten Kosten auferlegt.
In 2012 erhob X beim BFH Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer, da das Verfahren allein im ersten Rechtszug vor dem FG länger als vier Jahre gedauert habe.
Entscheidung
Der BFH wies die Entschädigungsklage zurück.
Es kann dahinstehen, ob das FG-Verfahren unangemessen lang gedauert hat. Jedenfalls hat X dadurch keinen Nachteil erlitten.
Die lange Verfahrensdauer hat dem X - abgesehen von der Ungewissheit über den Verfahrensausgang - ausschließlich Vorteile verschafft. Denn der positive Ausgang des Rechtsstreits - die Anerkennung der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung - wurde nur durch die lange Verfahrensdauer beim FG ermöglicht. Die Rechtsprechungsänderung ist erst im Mai 2011 eingetreten (Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Hätte das FG früher entschieden, hätte X den Prozess verloren. X hat zwar für sich genommen den Nachteil der langen Ungewissheit erlitten. Dieser Nachteil wird aber durch die erst während der überlangen Verfahrensdauer eingetretene Rechtsprechungsänderung ausgeglichen.
Hinweis
Eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer kommt auch bei immateriellen Nachteilen in Betracht. Sie muss aber nicht in Geld bestehen. Es kann auch ausreichend sein festzustellen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs. 4 GVG). Für den Streitfall schied eine Entschädigung aus, weil für X bereits kein zu berücksichtigender Nachteil eingetreten ist.
Anders kann es - auch wenn der Betroffene letztlich obsiegt - wohl sein, wenn der Bereich der "absoluten Überlänge" überschritten ist. Das ist aber erst bei einer Verfahrensdauer von zehn und mehr Jahren der Fall.
BFH Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 (veröffentlicht am 29.01.2014)
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