Kein Verlustausgleich bei echten Daytrading-Geschäften

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) mindern nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht.

Hintergrund: Verluste aus Daytrading-Geschäften

Die im Immobilienbereich tätige X-GmbH führte im Streitjahr 2007 über eine Bank sog. Daytrading-Geschäfte mit Devisen aus. Die Transaktionen führten zu einem Verlust von 1,4 Mio. EUR. Das FA vertrat die Auffassung, es handele sich um Verluste aus Termingeschäften, die unter die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fielen. Das FG gab dagegen der Klage mit der Begründung statt, es lägen sog. Kassageschäfte vor, da sie innerhalb der für Kassageschäfte üblichen Frist von 2 Tagen zu erfüllen seien.

Entscheidung: Verdecktes Differenzgeschäft bei zeitgleich abgestimmtem Gegengeschäft

Der Begriff des Termingeschäfts, der in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht definiert ist, bestimmt sich nach der wertpapier- bzw. bankrechtlichen Definition. Danach sind Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) und die zudem Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (BFH v. 6.7.2016, I R 25/14, BStBl II 2018 S. 124). Das Termingeschäft ist vom Kassageschäft abzugrenzen. Beim Kassageschäft ist der Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen) Tagen zu vollziehen ("sofortige Erfüllung). Diese (Negativ-)Abgrenzung zum Termingeschäft wird auch bei der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung herangezogen (BFH v. 4.12.2014, IV R 53/11, BStBl II 2015 S. 483).

Echte (ungedeckte) Daytrading-Geschäfte als Scheinkassageschäfte

Im Streitfall wurden die Geschäfte mit sog. Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und vereinbarungsgemäß von der Bank (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte "glattgestellt". Die Devisen wurden dabei nicht effektiv ausgetauscht. Die Geschäfte wurden nur auf dem Kundenkonto der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen. Die Abwicklung entsprach damit dem sog. echten ungedeckten Daytrading-Modell. Dabei wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- oder Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird. Gegenstand des Geschäfts des Kunden bei der Bank sind letztlich nur (auf einen Geschäftstag bezogen) Forderungsrechte und Zahlungspflichten (Ausgleichszahlungen) in Abhängigkeit von der Kursentwicklung. Der sich durch die Glattstellung der noch offenen Positionen ergebende Differenzbetrag ist (unter Berücksichtigung evtl. Kosten/Gebühren) der Gewinn bzw. Verlust. Es liegt ein sog. Scheinkassageschäft und damit ein Termingeschäft vor, wenn die Parteien durch (Neben-)Abreden oder die tatsächliche Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als Merkmal des Kassageschäfts ausschließen und stattdessen allein Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften beabsichtigen. 

Echte (ungedeckte) Daytrading-Geschäfte sind als Termingeschäfte mit Differenzausgleich vom Verlustausgleich ausgeschlossen 

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die wirtschaftliche Substanz bestand im Zusammenwirken der Eröffnungsgeschäfte und den darauf abgestimmten deckungsgleichen Gegengeschäften. Im Zeitpunkt des Abschlusses eines Eröffnungsgeschäfts stand jeweils fest, dass noch am gleichen Tag ein darauf abgestimmtes Gegengeschäft mit demselben Gegenstand abgeschlossen wird. Bei wirtschaftlicher Betrachtung handelte es sich im Ergebnis mithin um auf Differenzausgleich gerichtete Termingeschäfte. Die einzelnen Umsatzgeschäfte waren nur das technische Mittel zur Erzielung der zu Spekulationszwecken angestrebten Differenz (bloße Verrechnung der Ordervolumina mit dem Ergebnis eines Geldsaldos). Auch wenn im eigentlichen Sinne kein hinausgeschobener Erfüllungszeitpunkt vorliegt (da ein solcher wegen der taggleichen Glattstellung nicht vereinbart ist), bezweckt die Nutzung der (wenn auch sehr kurzen) Frist bis zum Gegengeschäft die Erzielung von Spekulationsgewinnen und ist damit wirtschaftlich dem Termingeschäft vergleichbar. Dieses Verständnis des Termingeschäftsbegriffs wird auch durch die Gesetzesentwicklung bestätigt. Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.

Hinweis: Der BFH befürwortet die wirtschaftliche Betrachtungsweise

Der BFH verweist auf das Urteil v. 6.7.2016, I R 25/14 (BStBl II 2018 S. 124). Danach ist § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG eher eng auszulegen. Erfasst werden nur Termingeschäfte, die durch Differenzausgleich, nicht aber Geschäfte, die durch Lieferung der Basiswerte (physische Lieferung) am Ende der Laufzeit realisiert werden. Anders ist es nur, wenn der Steuerpflichtige mit der Vertragspartei des Eröffnungsgeschäfts (z.B. Lieferung von 1 Mio. Yen für 100.000 € am Tag X) oder einem Dritten vor dem Fälligkeitszeitpunkt die Ausführung eines Gegengeschäfts (z.B. Rücktausch der 1 Mio. Yen in EUR zum Tageskurs X) vereinbart. Dann sind die Vereinbarungen bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht des Steuerpflichtigen als Termingeschäft mit Differenzausgleich zu bewerten. Denn es darf keine Rolle spielen. Ob der Differenzausgleich "brutto" (durch Lieferung der Devisen mit anschließendem Rücktausch) oder "netto" (Leistung nur der Differenz durch denjenigen, zu dessen Nachteil sich der Devisenkurs entwickelt hat) durchgeführt wird.

BFH, Urteil v, 21.2.2018, I R 60/16; veröffentlicht am 27.6.2018.