Kein Kindergeld für "AOK-Betriebswirt"

Das FG Münster hat entschieden, dass ein nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommener Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist.

Erste Beraufsausbildung eines Kindes

Vor dem FG Münster klagte die Mutter eines bereits vollljährigen Sohnes. Er bestand im Juni 2013 die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Anschließend nahm er im Folgemonat an einem Potenzialanalyseverfahren der AOK teil. Im Oktober 2014 nahm er den betriebsinternen Studiengang zum AOK-Betriebswirt neben einer Vollzeitbeschäftigung bei der AOK auf. Dieser Studiengang ist staatlich nicht anerkannt. Die Zulassungsrichtlinien bestimmen, dass er frühestens ein Jahr nach der Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten mit dem Studiengang beginnen kann.

Kindergeldantrag abgelehnt 

Die Familienkasse lehnte einen Kindergeldantrag der Klägerin ab Oktober 2014 mit der Begründung ab, der Sohn habe bereits eine Ausbildung abgeschlossen. Hiergegen wurde Klage eingereicht, allerdings ohne Erfolg. Das FG hat entschieden, dass kein Kindergeldanspruch bestehe. Der Sohn sei einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen und habe eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Der AOK-interne Studiengang zum AOK-Betriebswirt ist nicht staatlich anerkannt und ohne die Beteiligung staatlicher Stellen konzipiert. Deshalb sei er nicht Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung.

FG Münster, Urteil v. 13.12.2018, 3 K 577/18 Kg, Newsletter v. 15.2.2019

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