(Kein) Ermäßigter Steuersatz für digitale Unterrichtsmaterialien

Die Überlassung von Unterrichtsmaterial über eine Website ist eine elektronische Dienstleistung und unterliegt zumindest in den Streitjahren 2011 bis 2013 nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Digitale Unterrichtsmaterialien für eine Website

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 eine Website, über die digitale Skripte und Materialien für Unterrichtszwecke entgeltlich bezogen werden konnten. Die Nutzungsentgelte unterwarf sie allesamt dem ermäßigten Steuersatz. Anlässlich einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Klägerin auf elektronischem Weg Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen. Mit ihrem Einspruch machte sie geltend, dass entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen der Schwerpunkt, der von ihr erbrachten Leistungen, in der Übertragung der Urheberrechte liege. Sie berief sich damit auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Welcher Steuersatz zum Ansatz kommt

Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sei nach Ansicht des BFH einschränkend dahingehend auszulegen, dass diese Regelung nur solche Rechte des Urheberrechtsgesetzes umfasst, die im Rahmen des harmonisierten Unionsrechts umsatzsteuerrechtlich überhaupt unter eine Ermäßigungsvorschrift fallen können. Dies sei bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen nicht der Fall (so ausdrücklich BFH Urteil vom 03.12.2015 - V R 43/13, vgl. Kommentierung). Die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a UStG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um eine Lieferung der in der Anlage bezeichneten Gegenstände (insbesondere Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen) handelt, da eine sonstige Leistung vorliegt.

Entscheidung wirkt für Altfälle 

Die Entscheidung hat insbesondere für „Altfälle“ Bedeutung. Im Jahre 2018 ist nämlich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahingehend geändert worden, dass sie den Mitgliedstaaten nunmehr die Möglichkeit einräumt, auf Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen unabhängig von der äußeren Form der Publikation einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Der nationale Gesetzgeber hat deshalb im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2019" § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG neu in das UStG eingefügt. Danach unterliegt die Überlassung der in Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a bis e UStG und Anlage 2 Nr. 50 UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, ebenso entsprechende Veröffentlichungen in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen.

FG Münster Urteil vom 28.01.2020 - 15 K 2629/17 U

Schlagworte zum Thema:  Steuersatz, Umsatzsteuer