FG Münster, Urteil v. 28.1.2020, 15 K 2629/17 U

Die Entscheidung hat insbesondere für "Altfälle" Bedeutung. Im Jahre 2018 ist nämlich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahingehend geändert worden, dass sie den Mitgliedstaaten nunmehr die Möglichkeit einräumt, auf Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen unabhängig von der äußeren Form der Publikation einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Der nationale Gesetzgeber hat deshalb im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2019" § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG neu in das UStG eingefügt. Danach unterliegt die Überlassung der in Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a bis e UStG und Anlage 2 Nr. 50 UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, ebenso entsprechende Veröffentlichungen in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen.

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