Grunderwerbsteuer für Ersterwerb eines Familienheims
Vor dem FG Münster klagten Eheleute, die 2018 zu je hälftigem Miteigentumsanteil ein Grundstück erwarben. Das Finanzamt setzte in der Folge mit zwei Bescheiden je 13.650 EUR Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen wehrten sich die beiden Kläger, da sie die Auffassung vertraten, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Zur Begründung führten sie u.a. an:
- In 2018 verdienten die Kläger zusammen 75.000 EUR brutto (60.000 EUR netto). Im gleichen Jahr hätten sie für den Kauf 27.300 EUR Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Darin liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot.
- Die Grunderwerbsteuer verletze die durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Freiheit der Vermögensbildung.
- Aus Sicht der Kläger ist der Ersterwerb eines Eigenheims nicht mit dem Erwerb von Ferienwohnungen, Zweitwohnungen oder Kapitalanlagen gleichzusetzen. Daher verstoße die Grunderwerbsteuer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
- Ein Verstoß liege gegen Art 6 GG vor, da Freibeträge für Kinder fehlen.
- Da die Steuersätze einzelner Bundesländer erheblich voneinander abwichen, verstoße die Grunderwerbsteuer gegen das Prinzip der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
- Die Kläger führten zudem an, dass die Grunderwerbsteuer sei angesichts der Kostensteigerungen für Erwerber und damit indirekt auch für Mieter nicht nur wirtschafts- und sozialpolitisch verfehlt, sondern verfassungswidrig sei. Aus ihrer Sicht hat der Gesetzgeber – abgesehen von der Mietpreisbremse – nicht auf die Entwicklungen am Immobilienmarkt reagiert.
Grunderwerbsteuerfestsetzung ist nicht verfassungswidrig
Die Klage blieb erfolgslos. Aus Sicht des FG Münster wurde die Grunderwerbsteuer rechtmäßig festgesetzt. Die Normen des GrEStG verstoßen nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das Grundgesetz. Die Vorschriften seien nicht verfassungswidrig, weil die steuerliche Gesamtbelastung in 2018 über der Hälfte des Einkommens der Kläger lag. Auch einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG konnte das FG nicht feststellen, denn diese Norm schütze Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Nicht aber in der Zukunft liegende Chancen des Eigentumserwerbs oder des Vermögenaufbaus. Das Gericht konnte auch keine übermäßige Belastung feststellen. Es sieht außerdem keinen Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegend.
Revision wurde nicht zugelassen
Das Gericht hat keine Revision zugelassen: "Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt, sodass die Rechtssache weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert", begründete das FG Münster.
FG Münster, Urteil v. 20.8.2020, 8 K 470/19 E,GrE, veröffentlicht am 1.10.2020
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