Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
Hintergrund: Nachträgliche Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie
Im Verfahren Az. II R 15/22 kauften der Kläger und seine Ehefrau ein Grundstück, auf dem Eigentumswohnungen zu errichten waren; im Verfahren Az. II R 18/22 erwarb der Kläger ein Grundstück, auf dem eine Doppelhaushälfte gebaut werden sollte. Die jeweilige Verkäuferin verpflichtete sich in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien.
Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Gebäuden äußerten die Kläger Änderungswünsche bei der Bauausführung gegenüber der Verkäuferin ("nachträgliche Sonderwünsche"). Für diesen Fall sahen die Kaufverträge vor, dass die Käufer Mehrkosten für solche nachträgliche Sonderwünsche zu tragen hatten und nur die Verkäuferin diese umsetzen durfte.
Das Finanzamt (FA) hielt die Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche für grunderwerbsteuerpflichtig und erließ entsprechende Steuerbescheide gegenüber den jeweiligen Klägern. Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Entscheidung: Steuerpflicht auch für die nachträglichen Sonderwünschen
Der BFH gab in den Revisionsverfahren ebenfalls überwiegend dem FA Recht.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören auch solche Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt.
Die Vorschrift erfasst jedoch nur zusätzliche Leistungen, die nachträglich gewährt werden; zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterliegen schon im Rahmen der Besteuerung des Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag erforderlich
Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen.
Diesen rechtlichen Zusammenhang sah der BFH im Verfahren Az. II R 15/22 darin, dass der Kläger verpflichtet war, die Mehrkosten für nachträgliche Sonderwünsche zu tragen und er diese nach den vertraglichen Regelungen nicht ohne weiteres selbst ausführen lassen durfte, sondern die Ausführung der Verkäuferin oblag.
Etwas anders verhielt es sich in der Streitsache Az. II R 18/22. Dort war der rechtliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag für den BFH zwar hinsichtlich der zusätzlich gezahlten Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche "Innentüren, Rolllädenmotoren, Arbeiten und Materialien für Bodenbeläge" dadurch gegeben, dass der Kaufvertrag schon selbst Abweichungen von der Bauausführung nach entsprechender Vereinbarung vorsah.
Hausanschlusskosten keine nachträglichen Sonderwünsche
In den "Hausanschlusskosten" hingegen sah der BFH keine nachträglich vereinbarten Sonderwünsche. Die Übernahme dieser Entgelte durch den Kläger wurde nämlich nicht nachträglich vereinbart, sondern ergab sich bereits aus dem Grundstückskaufvertrag selbst.
BFH, Urteile v. 30.10.2024, II R 15 und 18/22; jeweils veröffentlicht am 6.3.2025
Hinweis: Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen
Die Steuer für die nachträglichen Sonderwünsche ist dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen – so der BFH in seinem Urteil zu Az. II R 15/22.
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025