Gewerbesteuer: Solarstromeinspeisung schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus (FG)
Hintergrund:
Die Eigentümerin eines bebauten Grundstücks vermietete Räumlichkeiten an Gewerbetreibende und ließ auf den Dächern der Mietobjekte 2 Photovoltaikanlagen installieren. Den produzierten Strom speiste sie gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz ein. In ihrer Gewerbesteuererklärung nahm sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff GewStG in Anspruch, wonach Grundstücksunternehmen ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen können, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzamt versagte diese Kürzung und vertrat den Standpunkt, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine (für die erweiterte Kürzung schädliche) gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Entscheidung:
Auch das FG kam zu dem Ergebnis, dass der Gewerbeertrag nicht durch eine erweiterte Kürzung gemindert werden darf. Die erweiterte Kürzung begünstigt nur die Vermögensverwaltung und soll Kapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, die Steuerfreistellung ihrer Erträge aus Vermögensverwaltung ermöglichen. Die Kürzung setzt dabei voraus, dass der Unternehmer „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt bzw. nebenher nur eigenes Kapitalvermögen verwaltet oder Wohngebäude errichtet/veräußert. Im Urteilsfall kommt die erweiterte Kürzung nicht in Betracht, da die Eigentümerin mit der Produktion und Einspeisung von Solarstrom eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der Annahme einer Gewerblichkeit widerspricht es dabei nicht, dass sie den Strom nur an einen einzigen Netzbetreiber geliefert hat; dieser Umstand hat technische und vertragliche Gründe und lässt die Eigentümerin trotzdem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Die Stromerzeugung ist auch nicht als sog. unschädliches Nebengeschäft einzustufen, das der Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2011, 6 K 6181/08)
Praxishinweis:
Ein unschädliches Nebengeschäft nimmt die Rechtsprechung etwa bei der Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen oder Gärten an (vgl. BFH, Urteil v. 14.6.2005, VIII R 3/03). Das FG weist darauf hin, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage möglicherweise dann als eine solche Nebentätigkeit eingeordnet werden könnte, wenn der produzierte Strom nur für den Energiebedarf der Mietobjekte verwendet worden wäre.
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