Getrennte Beurteilung von Leistungen verschiedener Unternehmer
Hintergrund
Die V-GmbH (Vermittlerin) vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Mobilfunkanbietern (M). Dabei konnte der Kunde einen Tarif wählen, bei dessen Abschluss ihm von V ohne Berechnung ein Handy geliefert wurde. Machte der Kunde davon Gebrauch, erhöhte sich die von ihm an M zu zahlende Monatsgebühr. Für die Vermittlung eines Mobilfunkvertrags zahlte M an V eine Basis-Provision. Wählte der Kunde einen Tarif mit kostenlosem Handy, erhöhte sich der von M an V zu zahlende Betrag um einen "Gerätebonus".
V führte für die von M erhaltenen Zahlungen (Basisprovision + Gerätebonus) USt ab. Auch das FA war der Auffassung, bei der erhöhten Provision (Gerätebonus) wegen kostenloser Abgabe eines Handys handele es sich um zusätzliches Entgelt für die Vermittlung des Kunden. Die Lieferung des Handys sei jedoch als unentgeltliche Wertabgabe mit dem Einkaufspreis der USt zu unterwerfen.
Entscheidung
Dem folgte - wie schon das FG - der BFH nicht.
In der kostenlosen Abgabe des Handys liegt keine steuerbare unentgeltliche Zuwendung. Es handelt sich - aufgrund der über die Basisprovision hinausgehenden Zahlung (Gerätebonus) des M - um eine steuerbare entgeltliche Lieferung von V an den Kunden.
Eine Zuwendung ist nicht unentgeltlich, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Zum Entgelt gehört auch, was ein Dritter, der nicht Leistungsempfänger ist, dem Unternehmer für die Leistung gewährt. So liegt der Fall hier. V hat aufgrund der Geräteboni und damit aufgrund des Entgelts von dritter Seite die Handys unmittelbar an die Kunden geliefert. Somit sind jeweils getrennte Leistungen gegeben: Die Vermittlung des Vertragsabschlusses gegen die Basisprovision und die Abgabe der Handys gegen den Gerätebonus. In der Abgabe der Handys durch V kann auch keine unselbständige Nebenleistung zu der von M an die Kunden bewirkten Leistung (Netzzugang) gesehen werden. Denn umsatzsteuerlich sind Leistungen verschiedener Unternehmer auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden.
Da V die von M erhaltenen Zahlungen insgesamt - auch soweit sie den Gerätebonus betreffen - der USt unterworfen hatte, war die Steuer (im Ergebnis) bereits entrichtet. Gleichwohl musste die Sache an das FG zurückverwiesen werden. Denn in den Gutschriften des M waren - neben der Basisprovision - die Geräteboni mit erfasst und auch insoweit die USt gesondert ausgewiesen. Somit liegt wegen unzutreffender Einbeziehung des Entgelts von dritter Seite ein unrichtiger Steuerausweis vor, der die Gefahr birgt, von M zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Da M nicht Leistungsempfänger ist, steht ihm kein Vorsteuerabzug zu. Leistungsempfänger sind die Kunden. Das FG muss feststellen, im welchem Umfang unrichtige Gutschriften erteilt wurden und ob V diesen widersprochen hat.
Hinweis
Der Drittentgeltcharakter des Gerätebonus entfällt nicht dadurch, dass er nicht an den jeweiligen Einkaufspreis der von V abgegebenen Handys gekoppelt war, sondern von M pauschal gewährt wurde. Denn der Gerätebonus diente dazu, den in den Provisionsvereinbarungen zwischen M und V vertraglich geregelten pauschalierten Aufwand für die Gerätelieferung an den Kunden zu vergüten.
Urteil v. 16.10.2013, XI R 39/12, veröffentlicht am 27.11.2013
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026