Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft als Anerkennungsvoraussetzung
Hintergrund
Der BFH lockert die Anforderungen für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft hinsichtlich der beruflichen Niederlassung des Geschäftsführers.
Die X-GmbH wurde von zwei Steuerberatern (Herrn und Frau K) gegründet und wollte ihre Tätigkeit im Bezirk der Steuerberaterkammer Z aufnehmen. Beide Steuerberater waren damals Mitglieder einer anderen Steuerberaterkammer und verfügten lediglich über eine berufliche Niederlassung außerhalb des Kammerbezirks Z.
Die Kammer Z lehnte den Antrag der GmbH auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft mit der Begründung ab, die als Geschäftsführerin vorgesehene Frau K habe keine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich. Dem schloss sich das FG an und führte aus, es fehle - nachdem Frau K inzwischen verstorben war - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Herrn K in der mündlichen Verhandlung immer noch an dieser Voraussetzung, da auch dieser keine Niederlassung in Z unterhalten habe.
Entscheidung
Der BFH vertritt eine großzügigere Auffassung. Voraussetzung für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist u.a., dass mindestens ein Steuerberater, der Geschäftsführer ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft (oder in dessen Nahbereich) hat (§ 50 Abs. 1 StBerG). Entgegen der Auffassung der Steuerberaterkammer ist diese Regelung nicht auf die Anerkennung zu beziehen, sondern bringt zum Ausdruck, dass - zustandsbezogen - einer der Geschäftsführer seine Niederlassung am Sitz der Gesellschaft unterhalten muss. Diese Niederlassung muss vor Aufnahme einer werbenden Tätigkeit der Gesellschaft begründet werden. Die Anerkennung kann jedoch erfolgen, ohne dass eine Niederlassung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag unterhalten wird. Das gilt allerdings nur, sofern nicht erkennbar die ernstlichen Absicht fehlt, eine Niederlassung alsbald zu begründen.
Nach der engeren Auffassung der Kammer müsste der Geschäftsführer einer neu gegründeten Beratergesellschaft seine Niederlassung am Sitz der Gesellschaft begründen, obwohl diese noch nicht werbend tätig werden kann und möglicherweise gar nicht sicher ist, ob sie überhaupt anerkannt wird. Diese Erschwernisse stehen in Widerspruch zur Berufs- und Vereinigungsfreiheit und sind auch zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht geboten.
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG muss - und zwar für den Zeitpunkt seiner Entscheidung - anhand aller Umstände prüfen, ob die hinreichende Gewähr dafür besteht, dass K bei Anerkennung der Gesellschaft unverzüglich alles unternimmt, was zur Begründung einer beruflichen Niederlassung erforderlich ist.
Hinweis
Die Entscheidung erleichtert die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft. Die Befürchtung der Kammer, die Absicht, eine Niederlassung zu errichten, könnte nur vorgeschoben werden, ist unbegründet. Zum einen kann die Anerkennung unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Begründung einer Niederlassung am Sitz der Gesellschaft gestellt werden. Zum anderen könnte eine erteilte Anerkennung widerrufen werden.
Urteil v. 6.8.2013, VII R 15/12, veröffentlicht am 6.11.2013
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