Ausgleichsanspruch des Erben gegen fortgeführte KG
Der Kläger war neben seinen Geschwistern zu einem Viertel Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter. Sowohl die Mutter als auch die 4 Kinder waren als Kommanditisten zu jeweils 20 Prozent an einer KG beteiligt. Die KG wurde gemäß den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Ein Abfindungsanspruch der Erben wurde als feste Kapitalrücklage bilanziert. Fraglich war, wie der übergegangene Kommanditanteil steuerlich zu berücksichtigen ist. Der Steuerwert war niedriger als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Das Finanzamt berücksichtigte deshalb den Kommanditanteil im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht
FG: Ansatz eines negativen Betrages nicht vorgesehen
Der Kläger war jedoch der Auffassung, es sei ein negativer Erwerb anzusetzen. Der Abfindungsanspruch, der ihm als Erben als Erwerb von Todes wegen zugerechnet werde, sei korrespondierend auch in voller Höhe abzuziehen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht verweist auf den Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG. Demnach sei ein auf Mitgesellschafter übergehender Gesellschaftsanteil nur zu erfassen, soweit er Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Der Ansatz eines negativen Betrages sei laut dem FG Münster nicht vorgesehen.
FG Münster, Urteil v. 8.11.2018, 3 K 1118/16 Erb, veröffentlicht am 17.12.2018
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