Finanzielle Eingliederung bei einem Anteilstausch

In dem Streitfall waren die Klägerin zu 30 % und C (eine natürliche Person und Alleingesellschafter der Klägerin) zu 70 % an einer GmbH & Co. KG jeweils sowohl als Kommanditist als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Im Januar 2010 wurde vertraglich vereinbart, dass C mit Rückwirkung zum 1.1.2010, seine Kommanditbeteiligung und seinen Anteil an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten in die Klägerin einbringt. In die von C neu gegründete B-GmbH wurde außerdem seine Beteiligung an der Klägerin als Stammeinlage eingebracht. Zwischen Klägerin und der B-GmbH wurde zudem ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Maßgeblicher Zeitpunkt bei einem Anteilstausch
Das Finanzamt war der Auffassung, dass erst ab 2011 eine Organschaft zwischen der Klägerin und der B-GmbH begründet worden sei. Es argumentierte gemäß dem sog. Umwandlungssteuererlass, dass beim Anteilstausch der maßgebliche Zeitpunkt für die Organschaft der Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahres sei. Dem widersprach das FG Düsseldorf. Nach Auffassung des Gerichts wurde zwischen der Klägerin und der B-GmbH bereits im Jahr 2010 eine Organschaft begründet. Die insofern allein streitige finanzielle Eingliederung der Klägerin sei nach der Entscheidung des FG im Jahr 2010 ganzjährig gegeben. Die Revision ist beim BFH unter I R 40/20 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2020, 6 K 2704/17 K, veröffentlicht mit dem November-Newsletter des FG Düsseldorf
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