Wann ein schlichter Änderungsantrag zulässig ist
In dem Urteilsfall des FG Münster wurde ein Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Einspruchsentscheidung stellte der Kläger noch innerhalb der Klagefrist einen Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a i.V.m. Satz 2 und Satz 3 AO. Begründet wurde der Antrag mit der Argumentation aus dem Einspruchsverfahren. Das Finanzamt wies den Antrag ab und auch die Klage bleib erfolglos.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur bei neuen Tatsachen oder Rechtsfragen zulässig.
FG Münster, Urteil v. 19.10.2017, 5 K 3971/14 U, veröffentlicht mit Newsletter des FG Münster v. 15.11.2017
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