Übernahme des Gesellschaftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters
Die Steuerpflichtigen sind Beteiligte einer Grundstücksgemeinschaft, deren Gegenstand der Erwerb und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken war. Einer der beiden Gesellschafter, der den Gesellschaftsanteil seines insolvent gewordenen Partners gegen Zahlung von 50.000 EUR übernommen hatte, machte Abschreibungen in Höhe diesen Betrages zuzüglich in Höhe des "negativen Kapitalkontos" des insolventen Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten für ein wesentliches Vermietungsobjekt geltend.
Nachträgliche Anschaffungskosten
Nach Auffassung des Finanzgerichts waren lediglich 50.000 EUR als nachträgliche Anschaffungskosten dieses Vermietungsobjekts anzuerkennen. Die Übernahme des "negativen Kapitalkontos" stellten dagegen keine Anschaffungskosten dar. Der Begriff des Kapitalkontos sei – so das Finanzgericht - den Überschusseinkünften, somit auch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, fremd, da dieser eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich begrifflich voraussetze. Lediglich durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG, nach dem die Vorschrift des § 15a EStG sinngemäß auch z. B. bei einer vermögensverwaltenden, also nicht gewerbliche Vermietungseinkünfte erzielenden Kommanditgesellschaft zur Anwendung kommt, werde in der Literatur gelegentlich von einem "fiktiven Kapitalkonto" gesprochen, um das durch § 15a EStG geregelte Verlustausgleichsverbot auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen zu können.
Bisherige Rechtsprechung durch den BFH
Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az beim BFH IX B 81/17). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des BFH v. 8.3.2017, IX R 16/16, Haufe Index 11006632. Dort ist der BFH offensichtlich davon ausgegangen, dass es auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durchaus den Begriff des Kapitalkontos gibt. Allerdings führe die Übernahme eines "negativen Kapitalkontos" auch nach Auffassung des BFH nicht zu zusätzlichen Anschaffungskosten. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof im Urteilsfall aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulässt und damit nochmals zu dieser Thematik Stellung nehmen wird.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.5.2017, 2 K 87/16, Haufe Index 11197813
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025