Übernahme des Gesellschaftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters
Die Steuerpflichtigen sind Beteiligte einer Grundstücksgemeinschaft, deren Gegenstand der Erwerb und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken war. Einer der beiden Gesellschafter, der den Gesellschaftsanteil seines insolvent gewordenen Partners gegen Zahlung von 50.000 EUR übernommen hatte, machte Abschreibungen in Höhe diesen Betrages zuzüglich in Höhe des "negativen Kapitalkontos" des insolventen Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten für ein wesentliches Vermietungsobjekt geltend.
Nachträgliche Anschaffungskosten
Nach Auffassung des Finanzgerichts waren lediglich 50.000 EUR als nachträgliche Anschaffungskosten dieses Vermietungsobjekts anzuerkennen. Die Übernahme des "negativen Kapitalkontos" stellten dagegen keine Anschaffungskosten dar. Der Begriff des Kapitalkontos sei – so das Finanzgericht - den Überschusseinkünften, somit auch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, fremd, da dieser eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich begrifflich voraussetze. Lediglich durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG, nach dem die Vorschrift des § 15a EStG sinngemäß auch z. B. bei einer vermögensverwaltenden, also nicht gewerbliche Vermietungseinkünfte erzielenden Kommanditgesellschaft zur Anwendung kommt, werde in der Literatur gelegentlich von einem "fiktiven Kapitalkonto" gesprochen, um das durch § 15a EStG geregelte Verlustausgleichsverbot auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen zu können.
Bisherige Rechtsprechung durch den BFH
Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az beim BFH IX B 81/17). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des BFH v. 8.3.2017, IX R 16/16, Haufe Index 11006632. Dort ist der BFH offensichtlich davon ausgegangen, dass es auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durchaus den Begriff des Kapitalkontos gibt. Allerdings führe die Übernahme eines "negativen Kapitalkontos" auch nach Auffassung des BFH nicht zu zusätzlichen Anschaffungskosten. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof im Urteilsfall aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulässt und damit nochmals zu dieser Thematik Stellung nehmen wird.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.5.2017, 2 K 87/16, Haufe Index 11197813
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
304
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
256
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
178
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
124
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
112
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
108
-
Handgeldzahlungen im Profisport
23.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026