Kürzung des Vorwegabzugs
Im Streitfall ging es um die Frage, ob bei dem Kläger, der im Jahr 2015 neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Höhe von 22.085 EUR bezog, bei Anwendung der Günstigerrechnung gemäß § 10 Abs. 4a EStG der Vorwegabzug in Höhe von 3.000 EUR nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2004 um 16 % von 22.085 EUR = 3.533 EUR zu kürzen und daher mit 0 EUR anzusetzen ist oder nicht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Vorwegabzug entsprechend zu kürzen sei. Mit der Klage macht der Kläger geltend, der Vorwegabzug sei nicht zu kürzen, da er auch ohne die nichtselbstständige Arbeit gesetzlich krankenversichert gewesen wäre. Er hätte daher durch die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung keinerlei Vorteile erlangt.
Vorwegabzug ist rechtmäßig gekürzt
Nach Auffassung des Finanzgerichts gehen beide Parteien zu Recht davon aus, dass im Streitjahr die Günstigerrechnung des § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG zu einem höheren Sonderausgabenabzug führt, und dass es für die Frage der Kürzung des Vorwegabzugs entscheidend darauf ankommt, ob der Arbeitgeber die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge "für" die Zukunftssicherung des Klägers geleistet hat. Diese Frage hat das Finanzgericht bejaht mit der Folge, dass die Kürzung des Vorwegabzugs auf Null rechtmäßig ist. Nach den sozialrechtlichen Vorschriften war der Kläger im Zeitraum Januar bis Juni 2015 als Bezieher einer Altersrente Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung. Im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 war er dagegen als Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Er hatte in diesen Monaten dem Grunde nach Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Seine Ansprüche aufgrund des Bezugs der Altersrente sind nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts für diesen Zeitraum weggefallen. Damit hat der Kläger Ansprüche erworben, die auf einer Arbeitnehmertätigkeit beruhen, was zur Kürzung des Vorwegabzugs führt.
Obwohl das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wurde diese nicht eingelegt und der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.
FG München, Gerichtsbescheid v. 9.3.2018, 6 K 2641/17, Haufe Index 11718702
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026