Kürzung des Vorwegabzugs
Im Streitfall ging es um die Frage, ob bei dem Kläger, der im Jahr 2015 neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Höhe von 22.085 EUR bezog, bei Anwendung der Günstigerrechnung gemäß § 10 Abs. 4a EStG der Vorwegabzug in Höhe von 3.000 EUR nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2004 um 16 % von 22.085 EUR = 3.533 EUR zu kürzen und daher mit 0 EUR anzusetzen ist oder nicht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Vorwegabzug entsprechend zu kürzen sei. Mit der Klage macht der Kläger geltend, der Vorwegabzug sei nicht zu kürzen, da er auch ohne die nichtselbstständige Arbeit gesetzlich krankenversichert gewesen wäre. Er hätte daher durch die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung keinerlei Vorteile erlangt.
Vorwegabzug ist rechtmäßig gekürzt
Nach Auffassung des Finanzgerichts gehen beide Parteien zu Recht davon aus, dass im Streitjahr die Günstigerrechnung des § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG zu einem höheren Sonderausgabenabzug führt, und dass es für die Frage der Kürzung des Vorwegabzugs entscheidend darauf ankommt, ob der Arbeitgeber die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge "für" die Zukunftssicherung des Klägers geleistet hat. Diese Frage hat das Finanzgericht bejaht mit der Folge, dass die Kürzung des Vorwegabzugs auf Null rechtmäßig ist. Nach den sozialrechtlichen Vorschriften war der Kläger im Zeitraum Januar bis Juni 2015 als Bezieher einer Altersrente Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung. Im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 war er dagegen als Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Er hatte in diesen Monaten dem Grunde nach Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Seine Ansprüche aufgrund des Bezugs der Altersrente sind nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts für diesen Zeitraum weggefallen. Damit hat der Kläger Ansprüche erworben, die auf einer Arbeitnehmertätigkeit beruhen, was zur Kürzung des Vorwegabzugs führt.
Obwohl das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wurde diese nicht eingelegt und der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.
FG München, Gerichtsbescheid v. 9.3.2018, 6 K 2641/17, Haufe Index 11718702
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