Aktivierung des Feldinventars eines Landwirts
Ein Landwirt (Kläger) verzichtete bis zum Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf die Aktivierung des Feldinventars. In den folgenden Jahren wies er dieses in der Bilanz aus. Mit Bescheid vom 23.6.2009 genehmigte das Finanzamt die Nichtaktivierung von Feldinventar zum 30.6.2005 bis 30.6.2008 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO. Darauf verzichtete L wieder auf die Aktivierung. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2009 stellte das Finanzamt fest, dass die Nichtaktivierung ab dem 30.6.2005 nach R 14 Abs. 2 S. 4 EStR 2008 nicht rechtmäßig gewesen sei und aktivierte daher das Feldinventar erstmals wieder erfolgswirksam in der Bilanz zum 30.6.2009. Der Einspruch gegen den geänderten Steuerbescheid wies das Finanzamt als unbegründet zurück, da ein Wechsel zur Nichtaktivierung des Feldinventars aus Gründen der Bilanzstetigkeit nicht zulässig sei.
Billigmaßnahme ausgeschlossen
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Feldinventar ist nach § 4 Abs. 1 EStG immer zu aktivieren, es sei denn das Finanzamt gewährt auf Antrag eine Billigkeitsmaßnahme dahingehend, dass auf eine Aktivierung verzichtet wird. Eine derartige Billigkeitsmaßnahme ist aber bei einmal erfolgter Aktivierung bzw. einem damit einhergehenden Verzicht auf die Beantragung der Billigkeitsmaßnahme ausgeschlossen. Damit war die in der Genehmigung der Nichtaktivierung liegende Billigkeitsentscheidung rechtswidrig. Die Genehmigung zur Nichtaktivierung konnte das Finanzamt auch zu dem Bilanzstichtag 30.6.2009 als dem ersten noch offenen Veranlagungszeitraum verweigern, da in der Genehmigung zur Nichtaktivierung für die Vorjahre kein Dauerverwaltungsakt bzw. kein Verwaltungsakt mit einer das Ermessen vorprägenden Bindung für künftige Veranlagungszeiträume zu sehen ist.
Wahl für oder gegen Aktivierung gilt auch für die Zukunft
Grundsätzlich kann ein Landwirt wählen, ob er das Feldinventar aktivieren möchte. Hat er sich jedoch einmal dafür entschieden, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch mehr darauf, aus Billigkeitsgründen zur Nichtaktivierung wechseln zu können.
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.5.2017, 2 K 249/13, Haufe Index 11406212
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025