Aktivierung des Feldinventars eines Landwirts

Ein Landwirt (Kläger) verzichtete bis zum Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf die Aktivierung des Feldinventars. In den folgenden Jahren wies er dieses in der Bilanz aus. Mit Bescheid vom 23.6.2009 genehmigte das Finanzamt die Nichtaktivierung von Feldinventar zum 30.6.2005 bis 30.6.2008 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO. Darauf verzichtete L wieder auf die Aktivierung. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2009 stellte das Finanzamt fest, dass die Nichtaktivierung ab dem 30.6.2005 nach R 14 Abs. 2 S. 4 EStR 2008 nicht rechtmäßig gewesen sei und aktivierte daher das Feldinventar erstmals wieder erfolgswirksam in der Bilanz zum 30.6.2009. Der Einspruch gegen den geänderten Steuerbescheid wies das Finanzamt als unbegründet zurück, da ein Wechsel zur Nichtaktivierung des Feldinventars aus Gründen der Bilanzstetigkeit nicht zulässig sei.
Billigmaßnahme ausgeschlossen
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Feldinventar ist nach § 4 Abs. 1 EStG immer zu aktivieren, es sei denn das Finanzamt gewährt auf Antrag eine Billigkeitsmaßnahme dahingehend, dass auf eine Aktivierung verzichtet wird. Eine derartige Billigkeitsmaßnahme ist aber bei einmal erfolgter Aktivierung bzw. einem damit einhergehenden Verzicht auf die Beantragung der Billigkeitsmaßnahme ausgeschlossen. Damit war die in der Genehmigung der Nichtaktivierung liegende Billigkeitsentscheidung rechtswidrig. Die Genehmigung zur Nichtaktivierung konnte das Finanzamt auch zu dem Bilanzstichtag 30.6.2009 als dem ersten noch offenen Veranlagungszeitraum verweigern, da in der Genehmigung zur Nichtaktivierung für die Vorjahre kein Dauerverwaltungsakt bzw. kein Verwaltungsakt mit einer das Ermessen vorprägenden Bindung für künftige Veranlagungszeiträume zu sehen ist.
Wahl für oder gegen Aktivierung gilt auch für die Zukunft
Grundsätzlich kann ein Landwirt wählen, ob er das Feldinventar aktivieren möchte. Hat er sich jedoch einmal dafür entschieden, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch mehr darauf, aus Billigkeitsgründen zur Nichtaktivierung wechseln zu können.
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.5.2017, 2 K 249/13, Haufe Index 11406212
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