Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen
In dem Urteilsfall erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus. In diesem Haus befanden sich bereits eine Einbauküche und eine Markise. Im Kaufvertrag wurde für die Einbauküche und die Markise ein Kaufpreis von 9.500 EUR ausgewiesen. Das Finanzamt hielt diesen vereinbarten Preis für zu hoch und vermutete, dass die Kläger damit nur Grunderwerbsteuer sparen wollten. Das FG Köln folgte dem nicht.
Finanzamt trägt die Feststellungslast
Nach Auffassung des Gerichts muss das Finanzamt nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Es handele sich um steuerbegründende Umstände für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Das Gericht erläutert außerdem, dass zur Ermittlung des Werts weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet seien.
FG Köln, Urteil v. 8.11.2017, 5 K 2938/16, Meldung v. 20.7.2018.
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