Verpflichtende Nutzung des beSt seit dem 1.1.2023
Im Streitfall war nach Ansicht des Gerichts der Bevollmächtigte der Klägerin als Steuerberater nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung gestanden habe.
FG folgt "enger" abstrakte Auslegung
Bereits vor dem "flächendeckenden" Versand der Registrierungsbriefe durch die Bundessteuerberaterkammer sie es objektiv generell möglich gewesen sei, einen Zugang zum beSt durch Stellung eines Fast-Lane-Antrags zu erhalten und dieses zu nutzen ("enge" abstrakte Auslegung).
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, dir vom Kläger auch eingelegt wurde (Az beim BFH XI R 26/23).
FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 28.6.2023, 2 K 6/23, veröffentlicht mit Newsletter v. 4.10.2023
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